Hi, On 5 Mar 2002 at 15:45, Joerg Thuemmler wrote:
IMHO ist es so, daß ich kein Paßphoto kaufe, sondern jemanden beauftrage, mir eins zu machen. IMHO ist das ein Dienstvetrag (Werkvertrag), und ich bezahle eine Leistung. IMHO habe ich dann automatisch alle Rechte am in meinem Auftrag erstellten Werk. Das ist mit Software, die ich für unsere Fa. schreibe genauso. Was anderes könnte nur gelten, wenn ich den Fotografen gegangen wäre und ihn mit einer möglichst guten Abbildung von mir beauftragt hätte und er hätte dabei das Fotografieren erfunden... da könnte man einen juristischen Megathread draus machen ... ;-)
wenn Du Dir im Werkvertrag sämtliche Rechte zusicherst (sprich das mit dem Fotographen vereinbarst) hast Du recht. Bei Angestellten geht in bestimmten Fällen das Urheberrecht (bzw. die damit verbundenen Verwertungsrechte) an den Dienstgeber über. Wenn Du im Zuge eines Werkvertrages (nicht angestellt!) für jemanden Software schreibst, dann bleiben sämtliche Verwertungsrechte bei Dir, es sei denn es wäre etwas anderes vereinbart worden. Dein Kunde darf die Software wie vereinbart nutzen, aber keine Kopien verkaufen und nur die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen damit ausstatten. Tom