Hi, On 3 Mar 2002 at 17:22, Konrad Neitzel wrote:
Darf ich oder nicht solange der Urheber sich noch nicht geäussert hat?
das ist wie gesagt nicht so einfach. Wir (in A) haben seit erstem Jänner das ECG (E-Commerce Gesetz !), das etliche Änderungen mit sich bringt die in diesem Fall sicherlich nicht irrelevant sind. Sicher ist, daß man nur mit einem Vertrag Nutzungsrechte erwirbt. Für einen Vertrag bedarf es ein Anbot und die Annahme. Wenn man jetzt z.B. den Downloadlink als Anbot ansieht, und das Klicken auf den Link als Annahme (was eben nach oben erwähntem ECG vermutlich problematisch ist), wäre die Antwort ja. Sicher ist, daß der Urheber keine Forderungen stellen kann da er die Erfordernisse des ECG nicht erfüllt (Regelungen für AGBs, etc.). Eine klare Urheberrechtsverletzung kann ich aber auch nicht erkennen, wenn er den Download anbietet, ohne ihn zu reglementieren. Ich kann hier keine klare Antwort geben ;). Tom