Zitiere Ralf Corsepius
Zu Überlegen wäre ein Gesetz, welches besagt, dass Nutzer ohne ausreichenden Virenschutz von vornherein eine Teilschuld trifft.
Da stellt sich die Frage nach einer eventuell gegebenen Sorgfaltspflicht und wann diese grob fahrlässig verletzt wurde. Es wäre auch denkbar, §303b StGB dahingehend auszulegen, daß jemand, der einen Wurm weiterschickt, ja bereits aktiv wurde und damit - wissentlich/willentlich oder nicht - Daten oder Datenverarbeitungsanlagen von anderen zumindest gefährdet. Wird aber bis dato so wohl nicht gemacht. Denkbar wären außerdem Verletzung der Sorgfaltspflichten, die vom BDSG bei der Verarbeitung von Daten, insbesondere von persönlichen Daten, zu beachten sind. Wer ein Mail-Attachement öffnet, das möglicherweise einen Wurm enthält, ohne entsprechende gängige Sicherheitsmaßnahmen (Virencheck, Prüfung von Absender, Betreff und sonstigem Mail-Inhalt, Datensicherung), könnte diese Sorgfaltspflicht verletzen.
Ähnlich, wie es bei Autofahrern ist, die mit 200km/h über die Autobahn nageln und dann "unschuldig" in einen Verkehrsunfall verwickelt werden:-)
Wenn auf einer Autobahn keine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgeschildert ist wird der 200km/h Fahrer allerhöchstens eine Teilschuld bekommen, das auch nur dann wenn die äusseren Einflüsse (Nebel, Regen, ...) eine andere Fahrweise nahegelegt hätten. Ich bin mir fast sicher, dass dem in D nicht so ist.
ACK. Auf deutschen Autobahnen gilt eine "Richtgeschwindigkeit" von 130 km/h. Diese ist zwar nicht verbindlich, aber eine Empfehlung und auch eine gerichtlich verwertbare Schwelle. Gerichte gehen im Allgemeinen davon aus, daß diese Richtgeschwindigkeit nur übertreten werden darf, wenn die Verkehrsverhältnisse dies gefahrlos zulassen. Alleine die Tatsache, daß es gescheppert hat, beweist das Gegenteil, und Du kriegst mit mehr als 130 automatisch eine Teilschuld aufgebrummt.
Es gibt noch das sogenannte "Betriebsrisko", d.h. die billigende Inkaufname von Risken allein durch den Betrieb von technischen Einrichtungen (Durch den Betrieb eines Autos nimmt Du billigend in Kauf in einen Unfall verwickelt zu werden und Schäden zu erleiden).
Das stellt auv §1 der STVO ab, nach der Du Dein Kraftfahrzeug vorsichtig, mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und unter Vermeidung von Gefährdungen zu bewegen hast. Dieser "Gummiparagraph" greift in der Tat fast bei jedem Unfall und wird in der Regel zu einer Teilschuld führen.
In Bezug auf Geschwindigkeit gibt es in D nun Musterurteile, die bei Unfällen mit hoher Geschwindigkeiten von einer Teilschuld des Fahrers aufgrund erhöhten Betriebsrisikos ausgehen (Nach dem Motto: "Wer schnell fährt, erhöht die Wahrscheinlichkeit in Unfälle verwickelt zu werden").
Siehe oben.
Ich habe keine Referenz dazu, das ganze ging aber vor einigen Jahren durch die Presse und hat hohe Wogen geschlagen (Schlagzeilen im Stil vom: "Bei Unfällen ab Tempo 130 ist mit Teilschuld zu rechnen.". "Statt Richtgeschwindigkeit nun Tempo 130 durch die Hintertür").
Genau.
Interessant wäre jetzt der Aspekt: Betriebsrisiko von Rechnern. * Gestaffelte Versicherungsquoten in Abhängigkeit vom verwendeten Betriebssystem?
Gibt es bereits bei einer Versicherungsgesellschaft, die Windows-Server teurer einstuft als Unix-Server.
* Automatische Teilschuld bei Virenschäden infolge Nicht-Vorhandenseins von Firewalls/Viren-Scannern etc.
Zumindest grobe Fahrlässigkeit dem geschädigten gegenüber ist hier zu unterstellen.
* Haftung des Admins bei Schäden durch Wartungs-/Installationsfehler?
Sofern er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt ist dies auf jeden Fall eine positive Verletzung des Arbeitsvertrages bzw. eine schuldhafte Schädigung des Arbeitgebers. Grob fahrlässig dürfte handeln, wer bewußt oder aus Bequemlichkeit gegen ausdrückliche Betriebsvorschriften handelt oder allgemeine Grundsätze des DV-Betriebs außer Acht läßt. Ich denke, daß regelmäßige Datensicherung und der Einsatz von Firewalls, Virenschutzprogrammen und effektiver Zugriffskontrolle (vom BDSG für die Verarbeitung persönlicher Daten ausdrücklich vorgeschrieben) sicher dazu gehören. Ebenso gehört dazu IMHO aber auch, daß sich der Anwender selbständig über die korrekte Bedienung der Werkzeuge informiert, mit denen er täglich arbeiten muß, und der Arbeitgeber für entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten sorgt.
* Herstellerhaftung bei Schäden durch Bugs?
Das ist ein Problem. Die Lizenzbedingungen der meisten Software schließen eine Haftung für Folgeschäden ausdrücklich aus. Da stellt sich dann im Zweifel die Frage, ob diese Klausel so unwirksam ist (ist sie im Rahmen der Verbraucherschutzgesetze in dieser Pauschalität mit ziemlicher Sicherheit) oder ob jemand, der ein Produkt mit solchen Bedingungen in einem sensiblen Bereich einsetzt, grob fahrlässig handelt. Zumindest im professionellen Umfeld plädiere ich für Letzteres - denn da muß man erwarten können, daß die Leute wissen was sie tun oder sich zumindest darüber informieren. Weiterhin muß in jedem Umfeld mit einer gewissen Mindest-Fehlerquote gerechnet werden - die natürlich höher oder niedriger ausfallen kann - und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um den Schaden bei solchen Fehlern zu begrenzen. -- Erhard Schwenk http://www.fto.de - http://www.akkordeonjugend.de