Am Montag, 15. November 2004 20:17 schrieb Jens M. Guessregen:
Moin,
-----Original Message----- From: Andreas Feile [mailto:lists@feile.net] Sent: Monday, November 15, 2004 6:19 PM To: suse-linux@suse.com Subject: Re: Hilfe nur bei richtigem Namen?
Das Anbieten einer Leistung ohne Gegenleistung impliziert aber auch keinen Anspruch. Das tut erst eine gegenseitige Leistung.
Das stimmt nicht. Wenn ich mit jemand einen Schenkungsvertrag abschließe, dann hat der Beschenkte Anspruch auf den Schenkgegenstand, auch ohne daß eine Gegenleistung vereinbart worde wäre. Es gäbe viele weitere Beispiele.
Bei einer Schenkung magst Du durchaus Recht haben, nur ist eine Schenkung ja nicht unbedingt eine Handlung im gewerblichen Sinne.
Ein Einzelhändler darf einem barzahlenden Kunden eine Leistung nicht verweigern, es sei denn, es
liegen triftige
Gründe vor (Hausverbot, Jugendverbot, etc.).
Selbstverständlich darf ein Einzelhändler wieauchimmerzahlenden Kunden eine Leistung verweigern. So wäre problemlos ein Zeitschriftenladen denkbar, der seine Ware nur an Leute mit einer Nasenlänge über 6 cm verkauft. Leute mit kürzerer Nasenlänge kriegen dann nix, egal wie sie zahlen. Vertragsfreiheit eben.
Na das kannst Du mal gerne versuchen ;-) Ich kenne einige Münchner Einzelhändler, die so ein Verhalten mit saftigen Geldbussen bezahlen durften.
Mit Welcher Begründung haben die solch ein Verhalten an den Tag gelegt? und mit welcher Begründung wurde die Geldbusse erhoben? MfG TB -- http://www.gasthof-linde.de http://www.chef-de-cuisine.de