Eilert Brinkmann wrote:
Thomas Templin wrote:
On Sunday 10 August 2003 12:56, Stephan Gwinner wrote:
Stephan Gwinner schrieb:
Helmut Scholl schrieb: [...] [...] Hi mal abgesehen davon, dass das Mitschneiden verboten ist Nicht ganz richtig, es ist verboten mit dem Mitschnitt die Persönlichkeitsrechte des aufgezeichneten Sprechers zu verletzen. Dies geschieht idR. durch eine Veröffentlichung.
Nein, nach §201 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich bereits strafbar, "wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt", und zwar auch ohne die Veröffentlichung.
Wie immer bei rechtlichen Fragen gibt es hier nur ein eindeutiges JEIN ;-) wie oben schon erwähnt "unbefugt" und hier gehts schon los - schon mal Telefon-Banking gemacht? das Gespräch wurde 100%ig aufgezeichnet. Sofern meine Gesprächspartner (insbesondere Geschäftspartner) in irgendeiner Form darauf hingewiesen wurden das die Gespräche aufgezeichnet werden (z.B. im "Kleingedruckten" der Bank) ist die Aufzeichnung und Verwertung - IMO - rechtens. Einfach mal so die heiße "Gute-Nacht-Geschichte" der Freundin aufnehmen und dann... leider verboten ;-))
[...]
Gruß Eric