Moin,
* Alex Klein
* Am 27.Oct.2002 postete Thorsten Haude:
* Alex Klein
[02-10-27 04:01]: * Am 26.Oct.2002 postete Thorsten Haude:
* Alex Klein
[02-10-26 19:38]: Der Art. 16 GG steht übriges nicht im Schutze der Ewigkeitsklausel.
Wieso das nicht?
Weil darunter eben nur die Artikel 1 und 20 fallen (IIRC). Evtl. noch andere.
Huh? Die stammt doch aus Art. 19, Absatz 2, oder nicht?
Nein. Die Ewigkeitsklausel ist in Art. 79 Abs. 3 GG:
Aha, danke. Bleibt der Schutz aus Art. 19.
Und der Wesensgehalt muß auch nicht unbedingt geändert sein, wenn man ein Grundrecht ändert.
Gerechtfertigt könnte dies z.B. durch kollidierendes Verfassungsrecht sein. Gefährdet beispielsweise eine Asylschwemme in irgendeiner Art und Weise den Fortbestand unseres Staates in bezug auf seine bestimmten Merkmale, so kann es nicht Sinn des Grundrechts auf Asyl sein, daß andere verfassungsmäßige Rechtsgüter gefährdet werden.
Ich nehme nur insoweit Stellung, als daß ich glaube, daß eine Asylschwemme Rechtsgüter des Allgemeinwohls gefährdet. Welche das sind, vermag ich ohne tiefere Einblicke in das Thema zu nehmen nicht zu benennen.
Das ist alles IMHO zu vage und hätte deutlich ausgesprochen werden müssen. So ist keine Diskussion möglich.
Interessant in diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß es auch Grundrechte gibt, die nur für einen bestimmten Personenkreis gelten (z.B. Deutschengrundrechte).
Wahlrecht etc. nehme ich an.
Nicht nur. Ebenso Berufsfreiheit oder Versammlungsfreiheit.
Ach, Versammlungsfreiheit. Mich betrifft das ja nicht, aber daran sollte man sich bei gegebenen Anlaß erinnern.
Wahlrecht ist nicht in den Art. 1 bis 20 verankert. Nur indirekt über das Demokratieprinzip und das Erfordernis einer Republik.
Republik != Demokratie, aber ich verstehe.
Was ist denn die Antastung des Wesensgehaltes? Es ist auf keinen Fall der Vorgang, daß das Grundrecht in seinem Schutzbereich oder seinen Schranken verändert wird. Dadurch _kann_ die Antastung des Wesensgehalts vorliegen. Wäre dies so, dann wären Grundrechte unflexibel, da man sie gar nicht ändern könnte. Das betrifft eben aber nur Art. 1 und 20 GG.
Die Änderung läßt sich an der Realität ablesen, schließlich war das ja der Zweck: Es gibt deutlich weniger Asylbewerber, weil der Prozeß eben so deutlich (eben in seinem Wesen) verändert worden ist. Was wäre, wenn das Asylrecht in einem zweiten Schritt auf nahe Null reduziert würde? Wäre diese Änderung auch keine, die den Wesensgehalt angreift? Schließlich ist es keine wesentliche Änderung gegenüber dem jetzigen Zustand.
Einfach zu behaupten, ein Grundrecht sei in seinem Wesensgehalt geändert ohne die Absicht der Verfassung (nicht nur die des Verfassungsgebers) zu berücksichtigen, ist in meinen Augen voreilig.
Die Verfassung entstandt unter dem Eindruck sowohl der Flucht vor den Nazis als auch der großen Flüchtlingsbewegung am Ende des Krieges und nach den Krieg. Ich bin sicher, daß sie bei den paar Männlein, die Anfang der Neunziger Jahre als Problem gegolten haben, nur mit den Schultern gezuckt hätten.
Du meinst die Zahl der "Asylsuchenden" ist in diesem Sinne sowieso ins Extreme gefallen? Gut, ist wohl auch so. Andererseits war Deutschland das liberalste Land in Bezug auf das Asylrecht.
Das ist kein Argument. Deutschland hat sich aufgrund der historischen Rolle bewußt für ein so liberales Asylrecht entschieden.
Zudem wurde das Asylrecht auch gerne mißbraucht, weil es sich anscheinend in Deutschland nicht ganz so schlecht leben läßt.
Auch nicht wirklich ein Grund. Das hätte man durch administrative Maßnahmen in den Griff bekommen können. Es gab auch vor zehn Jahren schon den Vorschlag, ein Einwanderungsrecht zu schaffen, das eine Einwanderung aus wirtschaftlichen Gründen verbietet, falls man als Asylbewerber abgeleht wurde. Im Übrigen war die Zahl der Volksdeutschen immer deutlich größer als die Zahl der Asylbewerber. Statt diese Blut-und-Boden-Politik fortzusetzen, hätte man eine Menge wirklich verfolgter aufnehmen können.
Mit diesem Verhalten spricht man sowohl der Legislative wie auch der Jusikative seine Existenzberechtigung ab. Somit auch der Gewaltenteilung.
Es geht um einen Einzelfall.
Um welchen Einzelfall? Haben denn Legislative und Judikative im Einzelfall keine Existenzberechtigung? Gerade der Einzelfall ist doch idR Gegenstand der Judikative, während die Legislative generell-abstrakt tätig wird.
Aber ja, ich spreche ihnen nur nicht die Existenzberechtigung ab, nur weil sie in diesem Fall versagt haben. Thorsten -- If you couldn't find any weirdness, maybe we'll just have to make some! - Calvin