Am Mit, 2003-03-12 um 18.17 schrieb Peter Geerds:
1. Grundgesetz Artikel 10:
2. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 12:
3. Kinderrechtskonventionen Artikel 16 (_1989_ von der Bundesrepublik unterzeichnet!!): "Kein Kind darf willkürlich oder rechtswidrigen Eingriffen
Eigentlich wollte ich hier nicht fortsetzen, nur ganz kurz: Das Grundgesetz gilt im Verhältnis Bürger/Staat bzw. Kind/Verwaltung, nicht jedoch im Privatbereich. Hier strahlt es nur beschränkt mit einer sog. "Drittwirkung" aus. Zu den anderen Konventionen kann ich nicht viel sagen, vermute aber ähnliches. Auf jeden Fall steht in dem Zitat schon "willkürlich" und "rechtswidrig". Das ist so eine typische Einschränkung, die den schönen Schein zunichte macht und über die Juristen ganze Bücher schreiben. Dann kommt die Thematik mit der Geschäftsfähigkeit und gesetzlichen Vertretern, die im Namen des Kindes handeln. Wenn so ein Vertreter einen Brief öffnet, könnte er sich damit die Erlaubnis im Namen des Kindes gegeben haben. Das wäre dann nicht rechtswidrig. Irgendwo steht auch was von Verantwortung für das Wohl des Kindes. In einem Kommentar wurde auch schon gefragt, ob die Briefe der Kinder denn aufgehoben werden müssen, bis sie lesen können. Gesetze lesen <> Gesetze verstehen <> Gesetze auslegen <> ..... OK - EOT von meiner Seite!