Zitat von Wolfgang Hinsch
dieses Problem diskutieren wir gerade bei uns. Im Prizip hast Du recht. Trotzdem kann sich der Kontrollierende dabei strafbar machen: Die Frage, ob unverschlüsselte e-Mail überhaupt dem Briefgeheimnis unterliegt, lasse ich mal aussen vor.
Ist auch relativ irrelevant. Zunächst einmal gilt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, und zwar für Absender wie für Empfänger. Das heißt, es ist das Recht eines Mail-Schreibers, zu bestimmen, wer seine E-Mail lesen darf. Nur wenn der Absender erkennen läßt (oder billig davon auszugehen ist), daß die enthaltenen Informationen auch für jemand anders bestimmt sind, darf der Empfänger den Inhalt einer E-Mail gegenüber anderen - auch dem Arbeitgeber - überhaupt preisgeben.
Der Mitarbeiter wird informiert das seine Email gelesen/geloggt wird und dem Mitarbeiter wird private Nutzung der Firmen-Mail verboten.
Beides irrelevant. Der Absender hat eine E-Mail direkt an den Mitarbeiter geschrieben (es sei denn, er schreibt an eine eindeutige Funktionsadresse wie webmaster@ oder info@, bei der er nicht einer Zuordnung zur Einzelperson ausgehen muß). Er hat nicht zugestimmt, daß diese E-Mail auch dessen Arbeitgeber lesen darf, und damit ist der Inhalt der E-Mail für den Arbeitgeber tabu. Weiterhin ist eine generelle Zustimmung des Mitarbeiters zum Mitlesen mit ziemlicher Sicherheit sittenwidrig und damit nichtig - etwa so, wie es nichtig wäre, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber erlaubte, seinen Arm abzuhacken. Einschnitte in Grundrechte sind durch die Vertragsfreiheit in aller Regel nicht gedeckt.
"max.muster@beispielundco.de". Peng! Wird diese Mail gelesen/geloggt, werden die Rechte des Mitarbeiters berechtigt beeinträchtigt. Aber es werden auch die Rechte des Absenders beeinträchtigt, und dafür hat der Kontrollierende keine Einwilligung! Das Problem haben wir auch noch nicht zu Ende diskutiert.
Die Rechtsprechung ist da inzwischen eigentlich recht eindeutig: Zu Archivierungszwecken ist es ausreichend, wenn der Mitarbeiter dienstliche Mails nach eigenem Ermessen nach Empfang einer Archivierung zuführt. Das heißt, er entscheidet, was archiviert werden muß und was nicht - so wie bei Telefongesprächen und Briefen auch. Eine persönliche Vertretung durch *eine* Person ist ebenfalls im Rahmen des rechtlich erlaubten, wenn auch mit einer gewissen Grauzone verbunden (ein Vertreter darf z.B. Briefe, die als "persönlich" gekennzeichnet sind, nicht ohne Weiteres öffnen - man denke nur mal an eine Gehaltsabrechnung oder Korrespondenz mit dem Betriebsarzt). Eine allgemeine Kontrolle oder allgemeines Logging ist in jedem Fall unzulässig, selbst wenn das Fernmeldegeheimnis hier explizit nicht greifen sollte. Das Selbstbestimmungsrecht von Absender und Arbeitnehmer ist rechtlich höher priorisiert als das Überwachungsinteresse eines Arbeitgebers. Weiterhin wäre das Mitlesen/Loggen von E-Mails selbst wenn es aus diesen Gesichtspunkten erlaubt wäre (was es nicht ist) in jedem Fall eine Überwachungsmaßnahme, die zu einer partiellen Leistungskontrolle geeignet ist. Einer solchen muß unabhängig vom Mitarbeiter der Betriebsrat zustimmen. Es sei denn, es liegt ein entsprechender richterlicher Beschluß aufgrund konkreter Verdachtsmomente vor. Auch dann ist der Betriebsrat zu informieren. Von all dem unberührt ist die Berechtigung, eingehenden Mailverkehr automatisiert nach Schadprogrammen zu scannen, da hier wiederum das Schutzinteresse der Firma höher wiegt als das Recht des Mitarbeiters auf Mailempfang. Allerdings dürften solcherart aussortierte Mails nur mit Zustimmung des Mitarbeiters oder im Rahmen technischer Notwendigkeiten geöffnet werden, und in letzterem Fall unterliegt natürlich der betreffende Techniker einer Schweigepflicht über alle Inhalte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem technischen Problem stehen. Alles in allem eine schwierige Materie und ein rechtliches Minenfeld - wie gesagt, ein Administrator, der ein Mail-Logging auf Anweisung einrichtet, könnte unter Umständen wegen Beihilfe belangt werden. Er müßte ein solches Ansinnen stattdessen verweigern und anzeigen (und unterliegt damit dann einem besonderen Kündigungsschutz). -- Erhard Schwenk Kulturskandal: Stuttgart will einziges deutsches Pantomimetheater schließen. Makal-City-Theater vor dem Aus: http://mct.k-itx.net/ ------------------------------------------------- This mail sent through FTO WebMail