20 Jun
2011
20 Jun
'11
13:59
Noch einmal (hatte nicht die Abo-Adresse benutzt...): Also das unten zitierte speziell als Impressum (also die Benennung des/der Verantwortlichen) zu bezeichnen, kann ich nicht nachvollziehen. Daher habe ich die Überschrift nochmals geändert... Im Übrigen siehe auch zu den angesprochenen Themen: -- *Lizenz* -- *Spezielle Probleme der Einführung der Versionskontrolle* unter -> http://lists.suse.com/opensuse-wiki-de/2011-05/msg00115.html Am 19/06/11 17:58, schrieb Kim Leyendecker: > Am 16.06.2011 20:11, schrieb Wolfgang Hahnl: I. >> "Die Wikipedia-Autoren sind aufgerufen, alle Inhalte, die sie zu dieser >> Website beisteuern, nach bestem Wissen zu erstellen. Die Inhalte der >> Wikipedia >> entstehen gemeinschaftlich, offen und ohne direkte redaktionelle >> Begleitung >> und Kontrolle. Praktisch jeder Inhalt kann jederzeit durch jedermann >> verändert >> werden. Insbesondere können Werke, die unter dem Verdacht stehen, >> Urheber-, >> Verwertungs-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte zu verletzen, >> unmittelbar >> ohne Rücksprache jederzeit korrigiert bzw. gelöscht werden. Jeder >> Benutzer ist >> für die von ihm erstellten Beiträge selbst in vollem Umfang >> verantwortlich. Und wer ist für das Ganze verantwortlich? Zu schreiben, dass keiner verantwortlich sei, ist wohl eher eine Art Anti-Impressum. Bis auf darauf, dass es nun in Deutsch da steht und nicht so expliziet wie in den englischsprachigen Novell-Inc.-AGB, wohl nicht viel besser als vorher... Mit dem in dem neuen Wiki eingeführten System der Versionskontrolle stimmt das eben Zitierte auch nicht überein. Daher hatte ich diese Versionskontrolle auch als Problem aufgeführt. Die deutschsprachige Wikipedia hat beispielsweise nur die gesichteten Versionen übernommen, etwas wie "geprüft" sieht man dort nicht. Insofern sollte man vielleicht überlegen, ob man das mit "geprüft" einfach nicht verwendet bzw. nur auf wirklich wichtige Seiten (Startseite, Portal:11.4 usw.). Jedenfalls würde ich so etwas *niemals* auf Anleitungen (SDB-Namensraum) anwenden wollen. Ansonsten sehe ich spontan nichts, was dagegen spräche, dies eben Genannte zu übernehmen, *soweit/sofern* es auch mit der *tatsächlichen Lage* (Seins-Welt, hier: Macht des normalen Benutzers zu einer Änderung) *übereinstimmt* (Steht auch dieser Text auch unter einer offenen Lizenz?). Wenn ja, unter welcher/welchen?) Ob der Text nötig ist, bin ich mir aber nicht sicher. II. >> Einen Ausschluss einzelner Benutzer behält sich die Anbieterin >> ausdrücklich >> vor. Dürfte sie das nicht, wenn es hier nicht stände??? Ist das in dieser Form also, ohne jede Einschränkung, vielleicht zu hart und daher unverhältnismäßig und nichtig/verboten auszulegen? "Das Exportieren von bereits erstellten Beiträgen unter den Bedingungen der gültigen Lizenz ist von einem solchen Ausschluss nicht erfasst." oder eine ähnliche Einschränkung dürfe wenn dann wohl angemessen sein... >> >> Auf Grund der offenen Struktur der Wikipedia Naja, so offen wie die Wikipedia ist das openSUSE-Wiki wohl nicht - ohne Anmeldung, also nur mit der IP-Adresse kann ich im Wiki doch wohl nichts ändern, oder? >> und der häufigen >> Änderungen ihrer >> Inhalte ist es möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, >> veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder >> verkürzte >> Angaben treffen. Und der Änderungen in der Software und Hardware...;) Die enzyklopädischen Artikel der Wikipedia dienen des >> Weiteren der allgemeinen Bildung und Weiterbildung, nicht der Beratung im >> Falle individueller Anliegen. Naja, das kann man so wohl für das openSUSE-Wiki nicht ganz sagen. Aber jedenfalls für individuelle Beratung sind wohl auch eher die Foren, Chats und Mailinglisten da. III. Es kann deshalb keine Verantwortung für >> Schäden >> übernommen werden, die durch das Vertrauen auf die Inhalte dieser >> Website oder >> deren Gebrauch entstehen. cetero censeo:/Auf die Gefahr hin, mich zum ca. 20. Male zu wiederholen: !!! *Das würde ich als (nach deutschem Recht in verbotenen) Haftungsausschluss in AGB ohne den Vorbehalt hinsichtlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit betrachten. Also so einfach nur mehr Gefahr (Abmahnung, Unterlassungsklage wegen der Benutzung verbotener AGB) für etwas was vor Gericht oder einem (werdenden) Juristen (ab dem 1./2. Semester Studium) wohl kaum nützen wird.* /!!! III. >> Die als Administratoren oder „Sysop“ bezeichneten Benutzer der >> Wikipedia sowie >> die Benutzer mit sonstigen erweiterten Rechten sind keine offiziellen >> Vertreter der Website-Anbieterin, sondern lediglich Benutzer, denen >> weitergehende technische Möglichkeiten eingeräumt wurden. Diese Personen >> helfen in der Regel gern und schnell bei eventuellen Fragen oder >> Beanstandungen, sind jedoch nicht persönlich für diese Website – >> insbesondere >> nicht im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur >> Verfügung gestellten Informationen – verantwortlich. 1. Wer ist denn verantwortlich? 2. Man kann wohl kaum etwas als "geprüft" markieren und dann sagen, - man hätte es nicht geprüft oder - habe es nicht geprüft und sei dann nicht verantwortlich (insbesondere wenn nur ein sehr eingeschränkter Kreis das Recht hat, etwas als geprüft zu markieren....). IV. >> Hinweis an Rechteinhaber >> >> Die Website-Anbieterin weist auf allen Eingabeseiten darauf hin, kein >> Material >> zu verwenden, das Urheberrechten Dritter unterliegt. Tut es dies auch bei uns? In Deutsch? Da das Urheberrecht nur eine Möglichkeit ist, ein fremdes (allgemein gegen jeden geltendes, also sogenanntes 'absolutes') Recht zu verletzen würde ich auch den Hinweis eher allgemein mit "das den Rechten Dritter" unterliegt" und vielleicht dem Urheberrecht in Klammern ergänzen - wer es ganz genau haben möchte, kann auch noch schreiben "sofern keine besondere Berechtigung zur Benutzung und deren Übertragung besteht" -> so weit ich das verstehe, hat nach dem deutschem (und wohl auch anderen kontinentaleuropäischen) Rechtssystemen der Urheber das Urheberrecht (daher heißt es auch so und nicht Kopierrecht oder Nutzungsrecht) und kann es höchstens 1x übertragen, allerdings können die entsprechenden Rechte zur Nutzung mehrfach übertragen oder nicht ausgeübt werden. So wie ich die deutsche Rechtsprechung zu den freien Lizenzen verstehe, sollen wohl die freien Lizenzen eine Erlaubnis zur Nutzung unter bestimmten Bedingungen (wie bei der GNU General Public License [GNU LGPL] die Berufung auf und Weitergabe der Lizenzbedingungen) seien (auch wenn das Konstrukt mit der Bedingung wohl noch Probleme in höheren Gerichten geben dürfte). Sofern man diese Bedingungen "( Namensnennung des Entwicklers, Offenlegung des Quellcodes und Beifügung einer Kopie der LGPL )" nicht beachtet, beispielsweise die Lizenz nicht nennt und mitgibt) werden nicht nur Unterlassungsanspüche, sondern auch eine Art Schadensersatz in Höhe fiktiver Lizenzgebüren an den Urheber (als noch immer Rechteinhaber) ist möglich. Siehe hierzu: * zu '' (LGPL)'WISO-Mein-Büro-2009' Landgericht Bochum, Aktenzeichen: 8 O 293/09, (Teil-)Urteil vom 20.01.2011 Volltext unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2011/8_O_293_09teilurteil20110120.html oder http://www.dr-bahr.com/download/zdf-wiso-mein-buro-urheberrechtswidrig.pdf und CR 11/2006, S. 731-733 http://www.computerundrecht.de/media/CR_11_2006.pdf#page=17 mit kritischer Besprechung von Malte Grützmacher auf S.733-735 a.a.O. * im Ergebnis ähnlich: zu: msdos, Initrd, mtd (GPL) / „D-L. W. G Netzwerk Media Storage XXXX“-Firmware LG Frankfurt a. M.: Aktenzeichen: 2-06 0 224/06, 2-6 O 224/06 , Urteil vom 06.09.2006 Volltext unter BeckRS 2007, 16294 oder openJur #: 30497 (openJur 2009, 2) http://openjur.de/u/30497.html * Etwas anders aber wohl (mit Berührung von allerlei nicht-deutschen Rechtssystemen): zu: msdosfs, initrd, (GPL) Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 134/06, Beschluss vom 21.2.2006 Volltext unter Computer und Recht=CR 11/2006 S. 729 http://www.computerundrecht.de/media/CR_11_2006.pdf#page=23 Bei der sehr >> großen Zahl >> der in deutscher Sprache vorliegenden elektronischen und vor allem >> schriftlichen Publikationen kann aber nicht ausgeschlossen werden, >> dass von >> Benutzern dennoch unbefugt Material eingebracht wird, das bestehende >> Schutzrechte verletzt, und das nicht sofort als solches erkannt wird. >> >> Wenn der Anbieterin eine entsprechende Urheberrechtsverletzung >> angezeigt wird, >> wird das betreffende Material umgehend entfernt. Muss man das noch extra schreiben? Und wer entfernt die Artikel, die zum Beispiel unter Verletzung der Lizenz und damit wohl auch der Urheberrechte, eingestellt werden (zum Beispiel per Copy-and-Paste unter Löschung der Versionsgeschichte und damit auch der bisherigen Autoren)? Hat sich eigentlich mal jemand die derzeit noch immer verwendete Lizenz durchgelesen? Jedenfalls würde ich da auf die entsprechenden europäischen/deutschen Regeln verweisen, nicht das jemand noch auf die Idee kommt, wir wollten etwas vereinbaren, was so nicht vereinbar ist... V. Offizieller >> Ansprechpartner >> für solche Fälle sind die nach US-amerikanischen Recht bestimmten >> Designated >> Agents von Wikimedia. Toll. Und wer sind die und wie kann ich sie ansprechen? Meint wirklich jemand von der deutschsprachigen Wikipedia im Erst, dass ein Richter es einem Leser/Rechteinhaber, der nun gerade nicht die internationale, englischsprachige Version benutzt/dort benutzt wird und wohl Rechte nach deutschem Recht hat, zumuten wird, das herauszufinden??? VI. >> >> Alternativ wieso nicht kumulativ bzw. einfach "zudem"? Soll das eine das andere ausschließen? können Sie sich auf informeller Basis auch an eine Gruppe von >> aktiven deutschsprachigen Benutzern wenden, die Sie unter info- >> de@wikimedia.org erreichen. Die E-Mail sollte den betroffenen Inhalt in >> Wikipedia genau bezeichnen (bitte immer URL und ggf. konkreten Abschnitt >> angeben) sowie die Publikation oder Website nennen, aus der das Material >> unberechtigt übernommen wurde.." >> Vielleicht könnten wir im Interesse der DEWiki-Autoren Teile des aus >> Wikipedia >> stammenden Textex ähnich übernehmen oder auf Wikipedia berufen. >> >> Was haltet Ihr davon? > > Sehr viel! > > Ich denke mal ohne solch eine Klausel wird Novell uns nicht erlauben, > den Laden auf ihren Namen laufen zu lassen. Stell dir mal folgende > Situation vor: > > Jemand möchte Novell verklagen, also erstellt er im Wiki ne Seite mit > ganz vielen Urheberrechtsverletzungen und verklagt Novell. Schon haben > die richtige Probleme, das Vefahren möglichst ungestraft zu beenden. Also vor dem Strafrecht habe ich ehrlich gesagt hier weniger Befürchtungen als vor dem Zivilrecht und (geldgierigen?) Kollegen, die ein schnelles Geld mit Abmahnungen verdienen wollen... > > Das sollten wir auf jedenfall implementieren [...] In dieser Form bitte nicht. Ohne jetzt groß in die Kommentarliteratur[1] eingestiegen zu sein sehe ich folgende Probleme: - Kategorie: Offensichtlich und schon ausgetreten: *Keine ausdrückliche Ausnahme für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unter III.* (mögliche Folgen:Gesamtnichtigkeit des entsprechenden Satzes und eventuell daher auch des Haftungsausschlusses als solchem UND Abmahnungen und folgende Unterlassungsklagen) - Mittlere Kategorie: "Offizieller Ansprechpartner für solche Fälle sind die nach US-amerikanischen Recht bestimmten Designated Agents von Wikimedia."(unter V.) - nach deutschem/europäischen Recht müssen AGB klar und eindeutig sein. Wer nun die genannten Menschen sein sollten und wie ich sie erreichte, erschließt sich mir nicht aus dem Text. Was soll das? - Kategorie Interessant: Kann man neben den Angaben im Impressum noch spezielle Ansprechpartner/Emailadressen für Urheberrechtsverstöße benennen (V. und VI.)? (hoffentlich schon, aber vielleicht nur mit dem Hinweis, dass man sich auch an die Adressen im Impressum wenden kann, denn welchen Sinn hätte ein Impressum, wenn man damit nicht die Verantwortlichen erreichen kann?). -Insgesamt: Die 'Hinweise' für die Nutzer und die (sonstigen) Rechteinhaber zu trennen, scheint mir schon recht schön zu sein. Denn man kann wohl kaum erwarten, dass sich jemand an AGB des Wiki gebunden fühlt, *dessen* Bilder, Artikel usw. irgend woher genommen wurden und von jemandem anders (ohne Erlaubnis bzw. ohne die Bedingungen einer Erlaubnis zu beachten) in das Wiki eingestellt werden. Das wäre so, als würde ich an mein Auto ein Schild kleben, um die Kfz-Halterhaftung zu verändern oder gar zu vermeiden... Warum der genannte Text neben einem Impressum (also der Angabe des/der Verantwortlichen) und einer auch nach deutschem Recht (höchstwahrscheinlich) *gültigen* Lizenz mit einem auch nach deutschem Recht *gültigen* Haftungsausschluss (z.B. wohl der ) *notwendig* sein sollte, leuchtet mir nicht so ganz ein. *Versuchter Haftungsauschluss in Wikipedia* Ziemlich gefährlich dürfte es meiner Meinung nach sein, einen Haftungsauschluss gegenüber den Nutzern der Inhalte (also nicht den Stellern der Regeln/AGB) gleich zweimal zu formulieren (1x in der Lizenz und noch 1x im Text hier). Dann dürfte unklar sein, was gilt, somit würde nach die für anderen (ungleich Verwender der AGB) günstigere Regelung gelten - und das ist bei einer Unterlassungsklage die gesetzeswidrige Regelung (also im Moment der wohl zu scharfe Versuch eines Haftungsausschlusses in der nicht an europäisches/deutsches Recht angepassten Lizenz, der GNU Free Documentation License version 1.2 (GFDL)). *Also im Endeffekt dann kein wirksamer Haftungsausschluss, wenn es zur Frage der Haftung für Inhalte kommt, aber ein verbotener Haftungsausschluss, wenn es um die Frage der Verwendung verbotener AGB im Rahmen einer Abmahnung/Unterlassungsklage kommt.* Insofern würde ich den oben genannte Text soweit es um die Fragen der Haftung gegenüber den Nutzern geht, wenn dann nur als Empfehlung/Erläuterung formulieren (oder ganz weglassen), falls man es irgendwie auch noch gebacken kriegen sollte, auf eine *Lizenz* mit nach dem nach (in der Anwendung gegenüber den Nutzern des deutschsprachigen Wiki nicht sicher ausschließbaren) deutschen Recht gültigem Haftungsausschluss umzusteigen. Schließlich gibt es gerade dafür ja die auf nationale Rechtssysteme angepassten CC-Lizenzen. *Reaktion bei Rechtsverletzung* Und das mit dem vorigen Anzeigen (ab IV.) dürfte meiner Erinnerung nach wohl auch sinngemäß schon in den entsprechenden EU-Richtlinien und deren Umsetzung ins deutsche Recht stehen - insofern würde ich eher einen kurzen Hinweis auf die Gesetzestexte als ein langatmiges Statement bevorzugen. Je länger und je mehr rechtlich relevante Texte, desto größer die Gefahr, dass irgendwer eine Abweichung vom Gesetzestext sieht/sehen möchte (Mögliche Rechtsfolgen: Abmahnung/Klage auf Unterlassung der Benutzung solcher Formulierungen). Statt einer Email-Adresse im Impressum kann man meines Wissens nach jedoch auch ein Kontaktformular verwenden. Weitergehender Lesestoff hierzu (Reaktion bei Rechtsverletzung): - Pan-nationales Europäisches Recht (EG/EC//EU): * 2000/31/EC Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") Amtsblatt Nr. L 178 vom 17/07/2000 S. 0001 - 0016 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML mit ** in Erwägung nachstehender Gründe ***(46) Um eine Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch nehmen zu können, muß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Information besteht, unverzüglich tätig werden, sobald ihm rechtswidrige Tätigkeiten bekannt oder bewußt werden, um die betreffende Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Im Zusammenhang mit der Entfernung oder der Sperrung des Zugangs hat er den Grundsatz der freien Meinungsäußerung und die hierzu auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Verfahren zu beachten. Diese Richtlinie läßt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, spezifische Anforderungen vorzuschreiben, die vor der Entfernung von Informationen oder der Sperrung des Zugangs unverzüglich zu erfuellen sind. (47) [...] (48) Diese Richtlinie läßt die Möglichkeit unberührt, daß die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. [] **Artikel 2 (a)-(e) Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "Dienste der Informationsgesellschaft" Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG; b) "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet; c) "niedergelassener Diensteanbieter" ein Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt; Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters; d) "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen; e) "Verbraucher" jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht zu ihren gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören; ** Artikel 14 und 15 *Artikel 14* Hosting (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind: a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. (3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen. *Artikel 15* Keine allgemeine Überwachungspflicht (1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. (2) Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können. In English: 'Directive on electronic commerce' Directive 2000/31/EC of the European Parliament and of the Council of 8 June 2000 on certain legal aspects of information society services, in particular electronic commerce, in the Internal Market Official Journal L 178 , 17/07/2000 P. 0001 - 0016 (CELEX 32000L0031) In the EU-languages (not only English) under: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:en:NOT ** Whereas: (46) and (48)
** Article 2 (a), (b), (c), (d), (e)
** *Article 14 Hosting* ** *Article 15 No general obligation to monitor* - National law (de)/national law (de) * § 10 TMG (Telemediengesetz) http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__10.html *§ 10 Speicherung von Informationen* Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. - Instruktives Urteil: * Bundesgerichtshof: Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.3.2007, Aktenzeichen: VI ZR 101/06 ** Volltext http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=37f4150ddef1d9520e5dc5e35b9da491&nr=40030&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf ** entsprechende Pressemitteilung Nr. 39/07 vom 27.3.2007 "Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet" http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=37f4150ddef1d9520e5dc5e35b9da491&nr=39340&linked=pm&Blank=1 Viel Erfolg noch, insbesondere beim Auffinden eines/einer Verantwortlichen und dem Einholen der entsprechenden Ermächtigung. Ich habe jedenfalls weder Kraft noch Lust oder Zeit/Geld mich ca. 3 Wochen lang am Stück in eine Uni-Bibliothek (in der OLG-Biblitek wird es auf dem Gebiet wohl nicht so viel geben) zu setzen oder gar für über Tausend Euro Zugangsrechte zu entsprechender Literatur zu kaufen, um alle möglichen Konstellationen durchzuspielen und dann zu jedem passende AGB zu basteln, insbesondere da nicht erkennbar ist, dass sich wenigstens ein/eine Verantwortliche(r) finden lässt. Die Alternative, einen eingetragenen Verein zur Trägerschaft des deutschsprachigen Wiki zu gründen (zumindest solange die openSUSE nichts Entsprechendes gebacken bekommt), habe ich bereits erläutert. Martin [1] Abo der entsprechenden Module (Zivilrecht premium, Multimediarecht plus, Gewerblicher Rechtsschutz premium) auf beck-online kostet ca. € 2130.00 pro Halbjahr (vielleicht braucht man auch noch ein extra Modul für Europarecht) - wer möchte kann es ja gerne mal 4-Wochen lang testen...(ich kann das wohl nicht mehr, da ich das Testen schon mal für irgendwelche Module in Anspruch genommen habe ...). -- - openSUSE 11.2 with GNOME 2.28.2 (or KDE 4.3.5) and Kernel Linux 2.6.31.14-0.1-desktop (or ~pae, ~default, Ubuntu 10.4 LTS 'lucid' 2.6.33-24-genetic, MS Win XP) - Samsung X20 Pentium M 740 (1730 MHz) Intel 915GM 1400x1050 - openSUSE profile: https://users.opensuse.org/show/pistazienfresser -- To unsubscribe, e-mail: opensuse-wiki-de+unsubscribe@opensuse.org For additional commands, e-mail: opensuse-wiki-de+help@opensuse.org