Matthias Houdek, Montag, 15. November 2004 20:21:
Er darf dabei niemanden diskriminieren. (Keine Blondinen! ;-)
Warum nicht? Art. 3 GG gilt nicht zwischen Privaten.
Er darf keine allgemeingültigen Angebote machen und diese nachträglich willkürlich einschränken,
Könnte gegen das UWG verstoßen, ja.
denn mit der Bewerbung eines Produktes unter Angabe eines Preises und evtl. Nebenbedingungen wird ein verbindliches Angebot unterbreitet. Sowie ein Kunde das Angebot annimmt, ist ein Vertrag zustande gekommen.
Das stimmt wiederum nicht. Der Quelle-Katalog oder das Kleid im Schaufenster mit Preisschild ist gerade *kein* verbindliches Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum. Jura, erstes Semester.
Aber jetzt wird es wohl wirklich OT *g*
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