Jens M. Guessregen, Montag, 15. November 2004 17:13:
Das Anbieten einer Leistung ohne Gegenleistung impliziert aber auch keinen Anspruch. Das tut erst eine gegenseitige Leistung.
Das stimmt nicht. Wenn ich mit jemand einen Schenkungsvertrag abschließe, dann hat der Beschenkte Anspruch auf den Schenkgegenstand, auch ohne daß eine Gegenleistung vereinbart worde wäre. Es gäbe viele weitere Beispiele.
Ein Einzelhändler darf einem barzahlenden Kunden eine Leistung nicht verweigern, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor (Hausverbot, Jugendverbot, etc.).
Selbstverständlich darf ein Einzelhändler wieauchimmerzahlenden Kunden eine Leistung verweigern. So wäre problemlos ein Zeitschriftenladen denkbar, der seine Ware nur an Leute mit einer Nasenlänge über 6 cm verkauft. Leute mit kürzerer Nasenlänge kriegen dann nix, egal wie sie zahlen. Vertragsfreiheit eben.
Doch muss Sie.
Nein, muß sie nicht, es sei denn, der Kaufvertrag wurde bereits geschlossen. Das wäre also eine Frage des Zeitpunkts. Aber es besteht keine Verpflichtung des MM, irgendjemand irgendwas zu verkaufen, sprich mit irgendwem Kaufverträge zu schließen. Etwas anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn der MM eine Art Monopolstellung auf seinem Gebiet innehätte. Das wäre zB bei lokalen Wasser- oder Stromlieferanten gegeben. Für die besteht ein Kontrahierungszwang, d.h. sie müssen einen Vertrag mit Dir schließen und Dir Wasser in die Waschmaschine pumpen. Aber der MM kann willkürlich jeden zweiten Kunden an der Tür abweisen und zum Saturn schicken. -- Antworten an lists@feile.net werden in /dev/null archiviert! Bitte ggf. lists... durch mail... ersetzen. Andreas Feile www.feile.net