Am Donnerstag, 14. August 2003 08:35 schrieb Eilert Brinkmann:
Thomas Templin wrote:
On Sunday 10 August 2003 12:56, Stephan Gwinner wrote:
Stephan Gwinner schrieb:
Helmut Scholl schrieb:
[...]
Nicht ganz richtig, es ist verboten mit dem Mitschnitt die Persönlichkeitsrechte des aufgezeichneten Sprechers zu verletzen. Dies geschieht idR. durch eine Veröffentlichung.
Nein, nach §201 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich bereits strafbar, "wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt", und zwar auch ohne die Veröffentlichung.
Mitlerweile ist auch das Verwenden von Mitschnitten die ohne das Wissen des Aufgezeichneten vor Gericht verwertbar wenn es einen starfwürdigen Tatbestand beweist. Ist recht Hilfreich bei obskuren Anrufen, hat mir jedenfalls bereits gut geholfen...
Das ist zwar richtig, aber dass es in begründeten Einzelfällen (z.B. belästigende Anrufe) trotz des Verbots gerechtfertigt sein kann, Gespräche aufzuzeichnen, ist kein Freibrief dafür, vorsorglich und ohne konkreten Anlass alle Telefonate ohne Wissen des Gesprächspartners aufnehmen zu dürfen.
Normalerweise wäre mir das Bandmaterial und der Pattenplatz auch viel zu Schade. In diesem Fall handelt es sich jedoch um offizielle Aufträge. Kämen die als Fax oder Email herein hätte ich es gleich schriftlich und es gäbe auch keine Unstimmigkeiten. Von vorsorglich alle Telefonate mit zuschneiden hatte ich auch nicht gesprochen, denn bei den neuen Telefonen erkennt man in den meisten Fällen wer da etwas von einem will. -- MfG Helmut