27 Oct
2002
27 Oct
'02
14:31
Hallo, * Am 27.Oct.2002 postete Thorsten Haude: > * Alex Klein[02-10-27 04:01]: > >* Am 26.Oct.2002 postete Thorsten Haude: > >> * Alex Klein [02-10-26 19:38]: > >> >Der Art. 16 GG steht übriges nicht im Schutze der Ewigkeitsklausel. > >> > >> Wieso das nicht? > > > >Weil darunter eben nur die Artikel 1 und 20 fallen (IIRC). Evtl. noch > >andere. > > Huh? Die stammt doch aus Art. 19, Absatz 2, oder nicht? Nein. Die Ewigkeitsklausel ist in Art. 79 Abs. 3 GG: (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. > >> >Und der Wesensgehalt muß auch nicht unbedingt geändert sein, wenn > >> >man ein Grundrecht ändert. > >> > >> Natürlich nicht, aber in diesem Fall ist es geschehen. > > > >NACK. Die Antastung des Wesengehalts ist nicht das, was Du Dir > >darunter vorstellst. Das kannst Du in jedem GG-Kommentar nachlesen. > >Gerechtfertigt könnte dies z.B. durch kollidierendes > >Verfassungsrecht sein. Gefährdet beispielsweise eine Asylschwemme > >in irgendeiner Art und Weise den Fortbestand unseres Staates in > >bezug auf seine bestimmten Merkmale, so kann es nicht Sinn des > >Grundrechts auf Asyl sein, daß andere verfassungsmäßige Rechtsgüter > >gefährdet werden. > > Ein solches Abwägen macht sicher Sinn, ich verstehe aber den > Zusammenhang zum Wesensgehalt nicht. Welche Rechtsgüter waren denn in > Gefahr? Es sind nur mal zwei mögliche Gefahren, die ich nicht unbedingt so sehe: - innerer Frieden (Schäuble CDU) - Kosten Ich nehme nur insoweit Stellung, als daß ich glaube, daß eine Asylschwemme Rechtsgüter des Allgemeinwohls gefährdet. Welche das sind, vermag ich ohne tiefere Einblicke in das Thema zu nehmen nicht zu benennen. > >Interessant in diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß es auch > >Grundrechte gibt, die nur für einen bestimmten Personenkreis gelten > >(z.B. Deutschengrundrechte). > > Wahlrecht etc. nehme ich an. Nicht nur. Ebenso Berufsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Wahlrecht ist nicht in den Art. 1 bis 20 verankert. Nur indirekt über das Demokratieprinzip und das Erfordernis einer Republik. > >Weiterhin wiegen die Grundrechte unterschiedlich. > > Natürlich. > > >Ein Grundrecht, das nach dem Wortlaut nicht einschränkbar ist, hat > >dennoch Schranken. Die Sache ist gar nicht mal so leicht, wie der > >Laie dies evtl. zu sehen vermag. Würde das alles nicht so sein, > >hätte man arge Probleme, das ganze funktionsfähig zu bekommen. Die > >Rechtsprechung hat mit den jahrzehntelangen Auslegungen der Normen > >schon einen Sinn, den man nicht einfach unberücksichtigt lassen > >sollte. > > Da bin ich sicher. Nur ist in diesem Fall die Auslegung so erfolgt, > daß der Wesensgehalt angetastet wurde. Was ist denn die Antastung des Wesensgehaltes? Es ist auf keinen Fall der Vorgang, daß das Grundrecht in seinem Schutzbereich oder seinen Schranken verändert wird. Dadurch _kann_ die Antastung des Wesensgehalts vorliegen. Wäre dies so, dann wären Grundrechte unflexibel, da man sie gar nicht ändern könnte. Das betrifft eben aber nur Art. 1 und 20 GG. > >Einfach zu behaupten, ein Grundrecht sei in seinem Wesensgehalt > >geändert ohne die Absicht der Verfassung (nicht nur die des > >Verfassungsgebers) zu berücksichtigen, ist in meinen Augen voreilig. > > Die Verfassung entstandt unter dem Eindruck sowohl der Flucht vor den > Nazis als auch der großen Flüchtlingsbewegung am Ende des Krieges und > nach den Krieg. Ich bin sicher, daß sie bei den paar Männlein, die > Anfang der Neunziger Jahre als Problem gegolten haben, nur mit den > Schultern gezuckt hätten. Du meinst die Zahl der "Asylsuchenden" ist in diesem Sinne sowieso ins Extreme gefallen? Gut, ist wohl auch so. Andererseits war Deutschland das liberalste Land in Bezug auf das Asylrecht. Zudem wurde das Asylrecht auch gerne mißbraucht, weil es sich anscheinend in Deutschland nicht ganz so schlecht leben läßt. Ebenso war es aber wohl auch so, daß man Asylbewerber abgeschoben hat, die wirklich einen Anspruch auf Asyl hatten. > >Mit diesem Verhalten spricht man sowohl der Legislative wie auch der > >Jusikative seine Existenzberechtigung ab. Somit auch der > >Gewaltenteilung. > > Es geht um einen Einzelfall. Um welchen Einzelfall? Haben denn Legislative und Judikative im Einzelfall keine Existenzberechtigung? Gerade der Einzelfall ist doch idR Gegenstand der Judikative, während die Legislative generell-abstrakt tätig wird. Beste Grüße Alex -- > Wie zaehlt man eine Person zu seiner Freundin? Ist doch ganz einfach: Freundin + Person ---------- FrÜØ×àÚµ [Henning Sponbiel und Ich frage mich nur, was man davon hat. Andreas Ferber in dtb]