Moin,
* Alex Klein
* Am 26.Oct.2002 postete Thorsten Haude:
* Alex Klein
[02-10-26 19:38]: Der Art. 16 GG steht übriges nicht im Schutze der Ewigkeitsklausel.
Wieso das nicht?
Weil darunter eben nur die Artikel 1 und 20 fallen (IIRC). Evtl. noch andere.
Huh? Die stammt doch aus Art. 19, Absatz 2, oder nicht?
Und der Wesensgehalt muß auch nicht unbedingt geändert sein, wenn man ein Grundrecht ändert.
Natürlich nicht, aber in diesem Fall ist es geschehen.
NACK. Die Antastung des Wesengehalts ist nicht das, was Du Dir darunter vorstellst. Das kannst Du in jedem GG-Kommentar nachlesen. Gerechtfertigt könnte dies z.B. durch kollidierendes Verfassungsrecht sein. Gefährdet beispielsweise eine Asylschwemme in irgendeiner Art und Weise den Fortbestand unseres Staates in bezug auf seine bestimmten Merkmale, so kann es nicht Sinn des Grundrechts auf Asyl sein, daß andere verfassungsmäßige Rechtsgüter gefährdet werden.
Ein solches Abwägen macht sicher Sinn, ich verstehe aber den Zusammenhang zum Wesensgehalt nicht. Welche Rechtsgüter waren denn in Gefahr?
Interessant in diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß es auch Grundrechte gibt, die nur für einen bestimmten Personenkreis gelten (z.B. Deutschengrundrechte).
Wahlrecht etc. nehme ich an.
Weiterhin wiegen die Grundrechte unterschiedlich.
Natürlich.
Ein Grundrecht, das nach dem Wortlaut nicht einschränkbar ist, hat dennoch Schranken. Die Sache ist gar nicht mal so leicht, wie der Laie dies evtl. zu sehen vermag. Würde das alles nicht so sein, hätte man arge Probleme, das ganze funktionsfähig zu bekommen. Die Rechtsprechung hat mit den jahrzehntelangen Auslegungen der Normen schon einen Sinn, den man nicht einfach unberücksichtigt lassen sollte.
Da bin ich sicher. Nur ist in diesem Fall die Auslegung so erfolgt, daß der Wesensgehalt angetastet wurde.
Einfach zu behaupten, ein Grundrecht sei in seinem Wesensgehalt geändert ohne die Absicht der Verfassung (nicht nur die des Verfassungsgebers) zu berücksichtigen, ist in meinen Augen voreilig.
Die Verfassung entstandt unter dem Eindruck sowohl der Flucht vor den Nazis als auch der großen Flüchtlingsbewegung am Ende des Krieges und nach den Krieg. Ich bin sicher, daß sie bei den paar Männlein, die Anfang der Neunziger Jahre als Problem gegolten haben, nur mit den Schultern gezuckt hätten.
Mit diesem Verhalten spricht man sowohl der Legislative wie auch der Jusikative seine Existenzberechtigung ab. Somit auch der Gewaltenteilung.
Es geht um einen Einzelfall. Thorsten -- Denn ein Tyrann ist nicht, wenn die Masse nicht geduldig stillhält. - Kurt Tucholsky