On 14-Nov-01 Joerg Thuemmler wrote:
es natürlich richtig ist, daß ein Mithören oder Mitlesen da zu beenden ist, wo klar erkennbar ist, daß es sich um ein nicht- dienstliches Gespräch handelt.
Nicht erst dann.
doch. Vorausgesetzt er hat das _vorher_ angekündigt. Dann kann der MA das Gespräch beenden/unterlassen. Sonst wäre jede Mithörtaste an Telefonen rechtswidrig.
Das BVG war offensichtlich am 19.12.1991 anderer Meinung. Mithörtasten an Telefonen sind da vermutlich nicht rechtswidrig, deren Benutzung ohne *Einverständnis* des Mitarbeiters jedoch offensichtlich schon. Quelle: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/artikel13.htm --> Absatz 1
Auf keinen Fall. Laut BetrVerfG muß JEDER Überwachungsmaßnahme, die als als Leistungs- oder Tätigkeitskontrolle geeignet ist oder eine solche indirekt ermöglicht, zunächst der Betriebsrat zustimmen. Der darf das aber nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall und nur bei konkreter Begründung (z.B. konkreter Verdacht aufgrund von Zeugenaussagen). ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ wenn man einen BR hat im Übrigen - woher nimmst Du diese Einschränkung ? Sie mag Deinem Empfinden entsprechen, aber nicht den Tatsachen des BetrVG, und ansonsten existiert keine gesicherte Rechtsgrundlage. Auch _muß_ der BR nicht zustimmen - Einigungsstelle bzw. Arbeitsgericht können - und werden ggf. - die Einigung ersetzen...
o.g. Quelle kommt zu dem Schluß, daß eine pauschale und undifferenzierte Überwachung auf jeden Fall dem im GG verankerten Persönlichkeitsrecht widerspricht, das über §823 BGB auch im Privatrecht gilt. Dieses kann Mit Sicherheit auch ein Betriebsrat nicht einfach aushebeln, denn es gehört zu den vertraglich nicht verhandelbaren Grundrechten (der BR kann z.B. auch nicht der Tötung des MA zustimmen bzw. eine solche Zustimmung wäre nichtig).
Ich zitiere hier mal aus einem Merkblatt, das mir vorliegt - leider ohne URL:
Das BVG führt in einem Beschluß vom 19.12.1991 Ziff. 4) aus, daß der Inhalt von einem Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz aus geführten Telefongespräch dem Recht am eigenen Wort und damit dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterfällt. Das BVG definiert das Recht am eigenen Wort dahingehend, daß es die Befugnis des Sprechenden schützt, den Kreis der Adressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Diese Bestimmungsbefugnis wird nach Meinung des Gerichts auch nicht ohne Weiteres durch den dienstlichen oder geschäftlichen Charakter des Telefonats beseitigt.
Deshalb muß der AN ja auch _vorher_ informiert werden, dann hat er nämlich die Befugnis ...
Laut o.g. Quelle nicht. Zitat: Der Arbeitgeber ist befugt, im *Einzelfall* Kenntnis vom INhalt dieser Kommunikation zu nehmen, sofern ein berechtigtes betriebliches Interesse hieran besteht und der Zugriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters verhältnismäßig ist. Abgeleitet aus § 823 Ziff. 1 BGB. sowie dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Person im GG.
Die reine Speicherung von - aufgrund von Verbotsübertretungen von Mitarbeitern - privaten - Daten wird dem AG bzw. seinen Beauftragten kaum angelastet werden, da er ja aufgrund seines Verbotes davon ausgehen durfte, daß es sich nicht um private Daten handelt.
Wird sie trotzdem, siehe oben. eben nicht, wenn angekündigt
Nein. Auch diese Ankündigung hebt das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters nicht auf, insbesondere nicht das Recht auf "Selbstbestimmung der Adressaten seiner Worte". Alleine Mißtrauen gegenüber dem Arbeitgeber reicht als berechtigtes Interesse mit Sicherheit nicht aus. Weiterhin ergibt sich aus dem BDSG und dem TKG die Notwendigkeit zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, das klar höher zu bewerten sein dürfte als wirtschaftliche Einzelinteressen des Arbeitgebers. Erst wenn der AG einen begründeten Einzelverdacht hat darf in dieses eingegriffen werden. Übrigens stehen auf der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses laut §206 StGB Haftstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Nach §206 (3) ist auch die Beihilfe (also das Gestatten oder Fördern) strafbar. Ich persönlich wäre da als Administrator sehr, sehr vorsichtig.
- Existiert ein Betriebsrat, bedarf es nach § 87 (1) Satz 6 der Einigung zwischen BR und AG, ggf. eines Spruchs der Einigungs- stelle, ggf. danach des Arbeitsgerichts, nach allgemeiner Ansicht betrifft das auch die Nutzung der gewonnenen Daten, d.h. der BR ist ggf. bei der Kontrolle von logfiles etc. zu beteiligen.
Er muß dieser soweit mir bekannt ist vorher explizit und für den Einzelfall zustimmen und seine Zustimmung samt Begründung auch zu seiner Entlastung dokumentieren.
woher bekannt ?
o.g. Quelle legt dies zumindest nahe. Abgesehen davon ist der Betriebsrat Vertreter des AN und als solchem dem Arbeitnehmer selbtverständlich Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig.
- Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß der AG das Recht zur Überwachung hat.
Davon ist in D mit Sicherheit nicht auszugehen. Sowohl das GG als auch indirekt das (novellierte) BDSG verbieten eine allgemeine Überwachung des AN durch den AG schon im Grundsatz.
wozu gäbe es sonst § 87 BetrVG, wenn er das Recht nicht prinzipiell hätte - wohlgemerkt, es geht nicht um eine "allgemeine Überwachung", sondern um eine "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen die dazu geeignet sind, das _Verhalten_ oder die Leistung der Arbeitnehmer zu Überwachen" (§ 87(1)6. BetrVG) Natürlich schränkt das GG deren Anwendung ggf. ein, aber dazu existiert eben noch keine gefestigte Rechtssprechung.
Sie existiert - s.o.
Der AG hat angesichts der realen Internet-Kosten auch keine weiteren Schritte unternommen, aber sein Verbot besteht eben und es wurde allen Betroffenen schriftlich bekanntgemacht. Damit müssen wir halt leben ...
Gegen das Verbot ist nichts einzuwenden, eine pauschale undifferenzierte Überwachung ist dennoch nach meiner Rechtsauffassung auf keinen Fall zulässig, auch nicht wenn der Arbeitnehmer darüber informiert wurde. -- Erhard Schwenk http://www.fto.de - http://www.akkordeonjugend.de No Spam replies please.