On 13-Nov-01 Heinz W. Pahlke wrote:
On 13-Nov-2001 Heinz W. Pahlke wrote:
Also: Die Ueberwachung des Datenverkehrs stellt eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer dar und unterliegt damit der Mitbestimmung durch den Betriebs- oder Personalrat. Zu beachten sind zudem die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes ("Post- und Briefgeheimnis").
Wenn eine private Nutzung verboten ist, sind unstrittig Stichprobenkontrollen zulaessig. Ob und wie der BR/PR zu beteiligen sind, ist dagegen strittig. Das gleiche trifft fuer den Datenschutzbeauftragten zu.
Eine Inhaltskontrolle sowohl der privaten als auch der dienstlichen Kommunikation ist, abgeleitet aus dem Telekommunikationsgesetz, unzulaessig.
Soben dank Google gefunden: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/artikel13.htm Da steht so einiges zu dem Thema drin, und ich gehe auch davon aus daß die Quelle halbwegs vertrauenswürdig ist. -- Erhard Schwenk http://www.fto.de - http://www.akkordeonjugend.de No Spam replies please.