Zum Thema aus einer juristischen Mailingliste: o Erstmals Urteil zur Wahrung des E-Mail-Geheimnisses gefällt Ein Pariser Strafgericht hat drei Hochschuldozenten zu Geldstrafen zwischen 5000 und 10.000 Franc (1500 und 3000 Mark) verurteilt, weil sie die E-Mails eines kuwaitischen Studenten an dessen Arbeitsplatz gelesen hatten. Damit ist erstmals ein Urteil zur Wahrung des E-Mail- Geheimnisses gefällt worden. Das Gesetz für den Schutz der Telekommunikation umfasse nicht nur Telefonate und Faxe, sondern auch Internet-Botschaften, urteilte das Gericht. Eine E-Mail sei wie ein Brief zu werten und falle somit unter den Schutz des Briefgeheimnisses. Auch in Deutschland unterliegen private E-Mails dem Briefgeheimnis. Hat der Arbeitgeber die Erlaubnis zur privaten Nutzung gegeben, darf er diese Mails nicht lesen. Untersagt er jedoch die private Nutzung, kann er davon ausgehen, dass alle versendeten E- Mails dienstlicher Natur sind. Bei empfangenen Mails ist die Rechtslage unklar. Eine Überwachung des E-Mailverkehrs bedarf aber in jedem Fall einer Genehmigung durch den Betriebsrat. (sh) ------------- Aus meiner Sicht ist die Überwachung eingehender Mails wg. Art. 10 GG unzulässig. Dies gilt auch für private Arbeitgeber (Drittwirkung der Grundrechte; vgl. auch § 202 StGB). Auf den Schutz kann man auch nicht dadurch verzichten, dass man eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers (mit dem entsprechenden "sanften Druck") unterzeichnet (vgl. BGH St Bd. 4, 113). Gruss Wolfgang Kölsch ------------------ Wolfgang Kölsch Assessor jur. wkoelsch@extended.de ------------------ --------------------------------------------------------------------- To unsubscribe, e-mail: suse-linux-unsubscribe@suse.com For additional commands, e-mail: suse-linux-help@suse.com