Thomas Vollmer wrote:
On Mittwoch, 25. Juli 2007, Michael Raab wrote:
On Wednesday 25 July 2007 11:51:23 Christoph Weinandt wrote:
Sorry - ich meinte, daß mich korrekte Aussagen zu den rechtlichen Regelungen beim Thema Emailfiltering interessieren!! Ich denke mir mal, dass hier der Paragraph § 303a StGB zu berücksichtigen ist. Denn da heisst es:
* (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2 – Ausspähen von Daten) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. * (2) Der Versuch ist strafbar.
Deswegen hole ich mir von meinen Kunden eine schriftliche Erlaubnis, den Spam zu löschen.
Ich wäre mit derartigen Rechtsempfehlungen allgemein etwas vorsichtiger. Es gibt einfach noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen hierzu und von jedem RA den man fragt eine andere Meinung. Im Endeffekt zählt dann im Falle eines Falles nur die momentane Meinung des Richters.
Zustimm. Am einfachsten löst sich das Dilemma, indem man über ein Webportal dem Anwender die Möglichkeit gibt, diese Einstellung vorzunehmen und er sich vorher mit user/pass dafür einloggen muss. Ebenfalls sollte eine klare Warnung bestätigt werden, dass die Mails damit unwiederbringlich gelöscht werden und Mails unter Umständen falsch als Spam erkannt werden. Damit ist die Handlung vom authentifizierten Anwender ausgegangen und er hat (durch Klick) bestätigt, dass er die Folgen seiner Handlung kennt. Dies kann er auch jederzeit rückgängig machen. -- Sandy Antworten bitte nur in die Mailingliste! PMs bitte an: news-reply2 (@) japantest (.) homelinux (.) com -- Um die Liste abzubestellen, schicken Sie eine Mail an: opensuse-de+unsubscribe@opensuse.org Um eine Liste aller verfuegbaren Kommandos zu bekommen, schicken Sie eine Mail an: opensuse-de+help@opensuse.org