Am Don, 23 Okt 2003, schrieb Frank Wehrsenger:
On Thu, 23 Oct 2003 13:31:51 +0200 Thorsten Körner <thorstenkoerner@123tkshop.org> wrote:
schuld hat, etwa so, als wenn jemand seine Wohnungstür über Nacht nicht abschließt, aber dennoch hat niemand das Recht die Wohnung auszuräumen.
Du müsstest dich schon gut begründen, wenn deine Versicherung den Schaden ersetzen soll der entstanden ist weil jemand etwas entwendet hat bei deienr offen gelassenen Wohnungstür. Im Normalfall machen die Versicherungen dies auch nicht.
Deswegen ist der Eindringling (in die Wohnung) aber trotzdem ein Straftäter! Ein offener Port 139 mit einer NetBios-Freigabe ist aber auch keine offene Balkontür für die ein Betretungsverbot im Sinne der Verletzung der Privatsphäre oder der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt. Wenn es Freigabe ist, heißt es ja gerade: Lesen und schlimmsten Falls auch Schreiben erlaubt! Ich beurteile die Zerstörung oder Veränderung von Daten allerdings auch kritscher als nur das Lesen, weil damit ja wirklich Schaden verbunden sein kann. cu Hannes