25 Oct
2003
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16:55
Kristian Köhntopp am Samstag, 25. Oktober 2003 16:52:
On Friday 24 October 2003 15:39, Matthias Houdek wrote:
Gut, da liegt eine strafbare Handlung bzw. der Versuch einer solchen vor, aber das reicht auch aus (§ 303a+b (2) StGB, Datenveränderung und Computersabotage: "Der Versuch ist strafbar." ).
Du meinst, es ist strafbar, sich bei einem Loginversuch zu vertippen? Nicht wirklich, oder?
Bei einem unberechtigten Loginversuch schon. Und das meine nicht ich, sondern das Gesetz. Wobei hier immer noch die Frage der Beweislast steht - was aber am Prinzip nichts ändert. -- Gruß MaxX 8-)