Christoph Weinandt schrieb:
Michael Raab schrieb:
Ich denke mir mal, dass hier der Paragraph § 303a StGB zu berÌcksichtigen ist. Denn da heisst es:
* (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2 â?? AusspÀhen von Daten) löscht, unterdrÃŒckt, unbrauchbar macht oder verÀndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. * (2) Der Versuch ist strafbar.
Deswegen hole ich mir von meinen Kunden eine schriftliche Erlaubnis, den Spam zu löschen. Ja, das wäre auch meine Auffassung dazu...
Gruss, Christoph
Bei Spam JA und bei Malware ?? <Übertreibung> so in dem Stil ..jeder hat das Recht seine Briefbomben auch selbst aufmachen zu dürfen.... </Übertreibung> Fred -- Um die Liste abzubestellen, schicken Sie eine Mail an: opensuse-de+unsubscribe@opensuse.org Um eine Liste aller verfuegbaren Kommandos zu bekommen, schicken Sie eine Mail an: opensuse-de+help@opensuse.org