Hallo Frank Am Donnerstag, 23. Oktober 2003 17:23 schrieb Frank Wehrsenger:
On Thu, 23 Oct 2003 15:11:22 +0200
Thorsten Körner <thorstenkoerner@123tkshop.org> wrote:
Du hast mich falsch verstanden. Nur weil die Versicherung nicht zahlt, und dies Aufgrund einer Klausel betreffend grober Fahrlässigkeit in den AGB auch meist nicht muss, heisst das nich lange nicht, dass der Dieb sich nicht Strafbar gemacht hat.
Natürlich hat sich der Dieb strafbar gemacht, aber der Vergleich ist insofern auch nicht unbedingt passend da ein reines Scannen nicht mit dem Diebstahl verglichen werden kann, ein Diebstahl würde eher einer Datenmanipulation gleichkommen. Nochmal zum mitschreiben: es geht mir nicht um den Scan selber, sondern das gezielte ausnutzen gewonnener Informationen über Sicherheitslücken, um an Daten zu gelangen, die ganz offensichtlich nicht öffentlich zugänglich sind.
Wenn ich durch eine offene Haustür in eine Wohnung schaue mach ich mich nicht strafbar. Das ist richtig. Sobald Du aber nicht nur schaust, sondern ohne Aufforderung eintrittst und in die Schränke schaust, bist Du ein Einbrecher, selbst wenn Du nichts aus den Schränken entwendest.
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