Hallo Thorsten Haude, die Antwort ist nicht korrket!! Im Falle von konkreten Hinweisen z.B. auf eine Straftat, . Industriespionage u.s.w. ist eine Überwachung einzelner Account zulässig. Es darf keine allgemeine, generelle Überwachung bzw Auswertung geben. Sinnvoll sind Betriebsvereinbarungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen. Damit eindeutig geregelt ist, was zulässing oder nicht. So wie ein Arbeitgeber auch einen Detektiv einsetzen darf, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs oder Krankheit für Dritte arbeitet. Im Falle eines Prozesses muß das Unternehmen selbstverständlich die Notwendigkeit nachweisen. Die Anforderungen dafür hoch sind, aber ein Unternehmen muß es nicht zulassen, daß das Firmen eigene Mailsystem mißbräulich genutzt wird. Der allgemeine Hinweis auf das das Post- und Fernmeldegeheimnis, das Grundgesetz ist nicht ausreichend! Mit freundlichen Grüßen Jan-Harm Schüür ----- Original Message ----- From: "Thorsten Haude" <linux@thorstenhau.de> To: <suse-linux@suse.com> Sent: Saturday, June 08, 2002 6:48 PM Subject: Re: Überwachung von Mailaccount
Moin,
* jh.schueuer <j-h.schueuer@t-online.de> [02-06-08 18:13]:
Falls konkrete Verdachtsmomente für die Weitergabe von vertraulichen Informationen vorliegen, oder sonstige herheblich mißbräuliche Nutzung vorliegt, kann eine Überwachung einzelner Mailaccounts von der Geschäftsleitung genehmigt werden. Sobald ich das schriftlich von Deinem Anwalt bekomme, werde ich versuche, Dir zu helfen. Der Rest steht in der Sig.
Thorsten -- Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. - Grundgesetz, Artikel 10, Abs. 1
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