Hallo Kristian Am Samstag, 25. Oktober 2003 16:52 schrieb Kristian Köhntopp:
On Friday 24 October 2003 15:39, Matthias Houdek wrote:
Gut, da liegt eine strafbare Handlung bzw. der Versuch einer solchen vor, aber das reicht auch aus (§ 303a+b (2) StGB, Datenveränderung und Computersabotage: "Der Versuch ist strafbar." ).
Du meinst, es ist strafbar, sich bei einem Loginversuch zu vertippen? Nicht wirklich, oder? Es ist auch nicht strafbar seinen Autoschlüssel in die Tür eines fremden Autos zu stecken, weil man es auf dem Kaufhaus-Parkplatz verwechselst hat. Es ist aber sehr wohl strafbar zu versuchen, ob ein fremdes Auto sich mit Deinem Schlüssel öffnen lässt, wenn Du weisst, dass es nicht Dein Auto ist. Das ist dann nämlich eine versuchte Straftat und dort ist eben auch der Versuch strafbar. Dass man das nicht wird nachweisen können, ändert nichts an der Sachlage.
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