ANN: Obelix./.MobiliX: OLG Muenchen hebt Urteil des LG auf
OLG München hebt Urteil des LG München auf:
Obelix ./. MobiliX "hochgradig ähnlich"
Für das am 23. Januar 2003 verkündete Urteil des OLG München in dem
Rechtsstreit "Obelix ./. Mobilix" ist heute die Urteilsbegründung vorgelegt
worden. Darin sieht das OLG München in "Obelix" zwar keine berühmte Marke,
gibt der Klage aber mit der Begründung statt, dass wegen der "hochgradigen
Ähnlichkeit" der Marken "Obelix" und "Mobilix" für das Publikum eine
Verwechslungsgefahr bestünde. Es komme dabei nicht darauf an, dass das
Suffix "ix" in Kennzeichen der Informationstechnologie häufig verwendet
wird, da auch dann ein "ausreichender Abstand" gewahrt werden müsse.
Zur Ähnlichkeit von Obelix und Mobilix führt das OLG München wörtlich aus:
"Beide Kennzeichen sind dreisilbig, sie weisen mit einer geringfügigen
Abweichung - e bzw. i in der Mittelsilbe - die gleiche Vokalfolge auf und
unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch den am Anfang der Klagemarke
fehlenden, im Kennzeichen des Beklagten vorhandenen Konsonanten M.
Hinsichtlich der Betonung der beiderseitigen Kennzeichen muss davon
ausgegangen werden, dass Mobilix zumindest vom überwiegenden Teil der
Verkehrsteilnehmer auf der ersten Silbe betont wird."
Anders hatte noch das LG München in 1. Instanz entschieden: Dort war man
zu der Auffassung gelangt, dass keine Ähnlichkeit der Marken vorliegt,
da der Begriff "mobil" als sofort verständliches Wort der Alltagssprache
vom Publikum schneller erfasst werde. Im EDV-Bereich sei eine
Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, da bei dem Begriff "Mobilix" nicht
an eine Comic-Figur, sondern an "mobil" gedacht werde.
Diese auf der Rechtsprechung des BGH aufbauende Begründung des
Landgerichts hat das OLG München mit dem Hinweis darauf
zurückgewiesen, dass das "angehängte und auch akustisch deutlich
hervortretende Suffix "ix" das Kennzeichen jedoch ohne weiteres als
gegenüber Mobil selbständige sprachliche Neuschöpfung erkennen [läßt],
die keinen für jedermann geläufigen Sinngehalt aufweist."
Die Entscheidung des OLG München bedeutet nicht nur für den
Beklagten die Aufgabe der Domain "mobilix.org", die Löschung seiner
Marke "Mobilix" sowie Schadensersatzansprüche wegen des Betriebs
seiner Website, sondern auch einen Rückschlag für die Open
Source-Gemeinde, sich gegen Markenansprüche zur Wehr zu setzen. Der
Beklagte lässt derzeit durch seine Anwälte Jaschinski Biere Brexl -
JBB Rechtsanwälte (http://www.jbb.de) die Möglichkeit der Revision
prüfen.
Im Herbst 2001 hatte Les Edition Albert René, als Inhaber der
Markenrechte für Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist der
Autor der bekannten Website MobiliX (http://mobilix.org). Auf
diesen Seiten gibt es Informationen zu UniX auf mobilen Computern.
Daher wählte Werner Heuser eine Domainbezeichnung welche dies in
ihren beiden Wortbestandteilen: "mobil" und "ix" zum Ausdruck
bringt. Nach Auffassung der Klägerin hat er sich dabei jedoch
klanglich stark an ihre Marke Obelix angelehnt, um deren
Berühmtheit für sich auszunutzen.
Die Dokumentation des Rechtstreites ist online verfügbar
(http://mobilix.de/mobilix_asterix.html)
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|=| Werner Heuser = Keplerstr. 11A = D-10589 Berlin = Germany
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Werner Heuser