Jens M. Guessregen, Montag, 15. November 2004 20:17:
Bei einer Schenkung magst Du durchaus Recht haben, nur ist eine Schenkung ja nicht unbedingt eine Handlung im gewerblichen Sinne.
Warum nicht? Willst Du kein Werbegeschenk von uns?
Na das kannst Du mal gerne versuchen ;-) Ich kenne einige Münchner Einzelhändler, die so ein Verhalten mit saftigen Geldbussen bezahlen durften.
Wieso? Das macht doch jeder Türsteher einer Diskothek, wenn er die einen reinläßt und die anderen nicht. Was anderes wäre es vielleicht dann, wenn jemand damit wirbt "jeder kriegt eine Eiskugel für 1 ct", und dann weist er alle bis auf einen an der Tür ab. Dann wäre die Werbung uU irreführend.
Die PLZ an der Kasse aber ist ein freiwillge Abgabe von Daten gegenüber dem Verkäufer, und absolut kein Weigerungsgrund, da kein kausaler Zusammenhang zwischen Kauf und PLZ besteht.
Der Verkäufer braucht keinen Grund. Er kann sich grundsätzlich völlig willkürlich verhalten. Ob das schlau ist, ist ne andere Frage. Nur zur Sicherheit: Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gilt nicht im Verkehr zwischen Privatpersonen. Allenfalls über die Einfallstore der Generalklauseln wie etwa § 242 BGB entfalten die Grundrechte eine Wirkung. Ein Kontrahierungszwang eines Einzelhändlers ergibt sich daraus aber trotzdem nicht. -- Antworten an lists@feile.net werden in /dev/null archiviert! Bitte ggf. lists... durch mail... ersetzen. Andreas Feile www.feile.net