Moin,
-----Original Message----- From: Andreas Feile [mailto:lists@feile.net] Sent: Monday, November 15, 2004 6:19 PM To: suse-linux@suse.com Subject: Re: Hilfe nur bei richtigem Namen?
Das Anbieten einer Leistung ohne Gegenleistung impliziert aber auch keinen Anspruch. Das tut erst eine gegenseitige Leistung.
Das stimmt nicht. Wenn ich mit jemand einen Schenkungsvertrag abschließe, dann hat der Beschenkte Anspruch auf den Schenkgegenstand, auch ohne daß eine Gegenleistung vereinbart worde wäre. Es gäbe viele weitere Beispiele.
Bei einer Schenkung magst Du durchaus Recht haben, nur ist eine Schenkung ja nicht unbedingt eine Handlung im gewerblichen Sinne.
Ein Einzelhändler darf einem barzahlenden Kunden eine Leistung nicht verweigern, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor (Hausverbot, Jugendverbot, etc.).
Selbstverständlich darf ein Einzelhändler wieauchimmerzahlenden Kunden eine Leistung verweigern. So wäre problemlos ein Zeitschriftenladen denkbar, der seine Ware nur an Leute mit einer Nasenlänge über 6 cm verkauft. Leute mit kürzerer Nasenlänge kriegen dann nix, egal wie sie zahlen. Vertragsfreiheit eben.
Na das kannst Du mal gerne versuchen ;-) Ich kenne einige Münchner Einzelhändler, die so ein Verhalten mit saftigen Geldbussen bezahlen durften.
Das wäre zB bei lokalen Wasser- oder Stromlieferanten gegeben. Für die besteht ein Kontrahierungszwang, d.h. sie müssen einen Vertrag mit Dir schließen und Dir Wasser in die Waschmaschine pumpen.
Ja, aber nicht ganz vergleichbar, da die Versorger einen gesetzlich verankerten Versorgungszwang haben, genauso wie ihn Krankenkassen seit einigen Jahren haben. Die PLZ an der Kasse aber ist ein freiwillge Abgabe von Daten gegenüber dem Verkäufer, und absolut kein Weigerungsgrund, da kein kausaler Zusammenhang zwischen Kauf und PLZ besteht. Gruss Jens