Am Donnerstag, 16. Dezember 2004 16:51 schrieb Erhard Schwenk:
Das Briefgeheimnis schonmal gar nicht, weil E-Mail nicht dem Kriterium der Schriftform genügt. In Frage kommt höchstens das Fernmeldegeheimnis, und auch das ist keineswegs unumstritten.
Nein! Nach dem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der ab dem 01.01.2005 einsetzenden Datenableitungspflicht, auf Grund der TÜKV und der darauf aufbauenden Rechtsverordnung, bei den Providern handelt es sich um das Recht auf Fernmeldegeheimnis. Sofern die Mail verschlüsselt ist, gehe ich davon aus, dass etwas dem Briefgeheimnis vergleichbares gegeben ist. Angesichts der weiten Auslegung des BVerfG in diesen Sachen. Denn durch die Verschlüsselung ist ein Hindernis für jedermann gegeben den Inhalt zu lesen. Der Umschlag muss erst geöffnet werden, sinnbildlich bei beiden Varianten. Bei unverschlüsselter Mail stimme ich Dir zu.
Außerdem hat der Systemadministrator selbstverständlich jederzeit das Recht, den Systembetrieb gefährdende Dateien, Mails oder Programme erstmal zur weiteren Analyse aus dem Verkehr zu ziehen.
Da ist schon ein Unterschied, zwischen aus dem Verkehr ziehen und wegwerfen. Aber was passiert nach dem analysieren? Löschen? Korrekterweise bedürfte der Admin eigentlich auch der Genehmigung des Betroffenen an diesen adressierte (private) Post zurückzuhalten und zu untersuchen. Steht dazu irgendetwas in den Verträgen?
-- Erhard Schwenk
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