On Mittwoch, 25. Juli 2007, Michael Raab wrote:
On Wednesday 25 July 2007 11:51:23 Christoph Weinandt wrote:
Sorry - ich meinte, daß mich korrekte Aussagen zu den rechtlichen Regelungen beim Thema Emailfiltering interessieren!!
Ich denke mir mal, dass hier der Paragraph § 303a StGB zu berücksichtigen ist. Denn da heisst es:
* (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2 – Ausspähen von Daten) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. * (2) Der Versuch ist strafbar.
Deswegen hole ich mir von meinen Kunden eine schriftliche Erlaubnis, den Spam zu löschen.
Ich wäre mit derartigen Rechtsempfehlungen allgemein etwas vorsichtiger. Es gibt einfach noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen hierzu und von jedem RA den man fragt eine andere Meinung. Im Endeffekt zählt dann im Falle eines Falles nur die momentane Meinung des Richters. Zum Thema schriftliche Erlaubnis hat mir einer unser RAe mal ganz labidar gesagt, das das Postwesen (und dazu gehört auch die EMail) ein durch das Grundgesetz geschütztes Grundrecht ist. Und eben diese kann man nicht einfach abgeben. Zumindest kann man diese Erlaubnis später im Fall des Falles einfach für nichtig erklären. D.h. Du bist mit Deiner Erlaubnis immer noch nicht auf der sicheren Seite. Gruß Thomas