[Bernd Brodesser]:
* Matthias Houdek schrieb am 27.Jun.2003:
Wenn ich persönliche Daten auf eine Postkarte schreibe und versende, habe ich sie damit auch in gewisser Weise öffentlich gemacht. Jeder, der Zugang hat, kann sie lesen.
Kann, darf aber nicht. Das Briefgeheimnis gilt auch für Postkarten.
Nein, definitiv nicht: " ... Brief oder anderes verschlossenes Schriftstück ..." (StGB, § 202)
Jepp, genau das steht dort auch. Wer persönliche Daten speichert und/oder verwendet, trägt auch Sorge dafür, dass sie nicht in unbefugte Hände gelangen. Das bezieht sich natürlich auch auf den Versand solcher Daten.
Es mag ja sein, daß dem Versender eine Fahrlässigkeit zu unterstellen ist, trotzdem berechtigt das nicht dazu fremde E-Mails zu lesen.
fremde E-Mails != persönliche Daten e-Mail != Brief oder anderes verschlossenes Schriftstück
Wenn Du Dein Auto nicht verschließt und auch noch den Zündschlüssel darauf stecken läßt, so bezahlt keine Versicherung den Diebstahl des Gefährts. Aber der Dieb wird trotzdem verknackt und muß auch den Schaden wiedergutmachen, so er denn gefaßt wird.
Für einen Diebstahl ist es nicht erforderlich, das die gestohlene Sache dagegen gesichert war. Diebstahl ist einfach eine Form der widerrechtlichen Aneignung einer fremden Sache (wie auch z.B. Unterschlagung oder Raub)
Erst in dem Augenblick, in dem es um die Umleitung _privater_ e-Mails geht. Da könnte ggf. § 202a StGB greifen, da den Chef private e-Mails nichts angehen. Mails an ein _Firmen_postfach sind grundsätzlich erst einmal keine privaten Mails.
Eine E-Mail an M.Houdek@wurschtel-ag.de würde ich als Privat ansehen. Aber ich bin kein Rechtsgelehrter.
Wenn man davon ausgeht, dass der Inhaber der Domain "wurschtel-ag.de" _kein_ Anbieter von öffentlichen bzw. privaten e-Mail-Adressen ist (wie gmx u.a.), dann ist das zunächst eine Mail an den Inhaber der Domain (also weiteren Sinne z.B. die Firma). Es spielt aber nicht einmal eine Rolle, ob sie privat ist oder nicht. Eine e-Mail ist vor dem deutschen Recht kein Brief und es sind auch keine Daten, die gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Insofern gibt es keinen Paragraphen in StGB, was das Lesen einer unverschlüsselten e-Mail unter Strafe stellt. Ggf. könnten der bestimmungsgemäße Empfänger oder auch der Absender einer e-Mail gegen einen unliebsamen Mitleser Schadenersatz-/Schmerzensgeldansprüche zivilrechtlich geltend machen. Das setzt aber voraus, dass der Mitleser Infos aus der Mail gegen einen der anderen Beteiligten verwendet hat (z.B. unerlaubte Veröffentlichung). -- Gruß MaxX