[Erhard Schwenk]:
Am Don, 2003-06-26 um 19.27 schrieb Matthias Houdek:
[Joerg Zimmermann]:
Am 26.06.2003 11:51 schrieb Wolfgang Hinsch:
Am Don, 2003-06-26 um 10.56 schrieb Joerg Zimmermann:
_unglaeubig mit dem Kopf schuettel, nein ich fass es nicht_
Schon mal was von Vollmacht gehört?
Schon mal was vom Grundgesetzt gehoert?
Art. 10: Briefgeheimnis, ja und?
Nix Artikel 10. Artikel 1 und 2. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Zu dieser gehört auch die Informationelle Selbstbestimmung.
Siehe z.B. http://www.realname-diskussion.info/isb.htm
Zitat:
Die drei Leitsätze des Urteils (gemeint ist das Volkszählungsurteil des BVG (Az.: 1 BvR 209/83; NJW 84, 419) BvG
1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Eben, seiner persönlichen Daten. Was hat eine e-Mail mit persönlichen Daten zu tun?
2. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
Zitat ende.
Einzige Voraussetzung ist demnach, daß Inhalte von E-Mails persönliche Daten darstellen. Dies ist zumindest ohne deren Kenntnis nicht zweifelsfrei vorhersagbar.
Wenn ich persönliche Daten auf eine Postkarte schreibe und versende, habe ich sie damit auch in gewisser Weise öffentlich gemacht. Jeder, der Zugang hat, kann sie lesen. Für solche schützenswerten persönlichen Daten in e-Mails gibt es entsprechende Schutzmechanismen. Wenn mir jemand eine Mail mit persönlichen Daten von mir unverschlüsselt schickt, könnte ich ihn theoretisch verklagen, weil er nicht im geringsten dafür Sorge getragen hat, diese Daten irgendwie vor fremden Zugriff zu schützen. (Müsste man glatt mal machen).
Weiterer Link: http://www.bfd.bund.de/information/info1/kap02/02_01.html
Jepp, genau das steht dort auch. Wer persönliche Daten speichert und/oder verwendet, trägt auch Sorge dafür, dass sie nicht in unbefugte Hände gelangen. Das bezieht sich natürlich auch auf den Versand solcher Daten. Im Übrigen ging es hier primär um Daten, die an das Postfach einer Firma (und damit an die Firma) geschickt wurden. Der einzelne Mitarbeiter hat in Bezug auf Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Firma (!) stehen, gegenüber der Firma (und damit dem Chef oder eines von ihm Bevollmächtigten) keine Rechte bzgl. des BDSG.
Du kannst Wahlweise auch auf Artikel 8 der Europäischen Grundrechtecharta aufbauen. [...]
Da steht im Wesentlichen auch nichts anderes.
Zur Strafbewehrung bzw. anderen Rechtsfolgen siehe u.A. §§ 43-44 BDSG:
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Noch einmal: Nicht der (eventuell falsche oder unberechtigte) Empfänger, sondern der Versender der personenbezogenen Daten (und _nur_ um die geht es hier) hat die Verantwortung dafür, dass die Daten nicht in falsche Hände gelangen. Der unerwünschte Empfänger ist mit dem Empfang allerdings in Besitz dieser Daten gelangt und hat ab jetzt (und nicht vorher) ebenfalls das BDSG zu beachten und solche Daten vor Missbrauch zu schützen, d.h. in der Regel in seinem Verantwortungsbereich zu vernichten.
Aus den zwei Jahren können in besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern durchaus fünf werden. Außerdem käme ggf. §357 StGB in Betracht, wenn z.B. ein Chef vom Admin verlangt, sowas einzurichten.
Erst in dem Augenblick, in dem es um die Umleitung _privater_ e-Mails geht. Da könnte ggf. § 202a StGB greifen, da den Chef private e-Mails nichts angehen. Mails an ein _Firmen_postfach sind grundsätzlich erst einmal keine privaten Mails. -- Gruß MaxX