Am Don, 2003-06-26 um 19.27 schrieb Matthias Houdek:
[Joerg Zimmermann]:
Am 26.06.2003 11:51 schrieb Wolfgang Hinsch:
Am Don, 2003-06-26 um 10.56 schrieb Joerg Zimmermann:
_unglaeubig mit dem Kopf schuettel, nein ich fass es nicht_ Schon mal was von Vollmacht gehört? Schon mal was vom Grundgesetzt gehoert? Art. 10: Briefgeheimnis, ja und?
Nix Artikel 10. Artikel 1 und 2. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Zu dieser gehört auch die Informationelle Selbstbestimmung. Siehe z.B. http://www.realname-diskussion.info/isb.htm Zitat: Die drei Leitsätze des Urteils (gemeint ist das Volkszählungsurteil des BVG (Az.: 1 BvR 209/83; NJW 84, 419) BvG 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 2. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Zitat ende. Einzige Voraussetzung ist demnach, daß Inhalte von E-Mails persönliche Daten darstellen. Dies ist zumindest ohne deren Kenntnis nicht zweifelsfrei vorhersagbar. Weiterer Link: http://www.bfd.bund.de/information/info1/kap02/02_01.html Du kannst Wahlweise auch auf Artikel 8 der Europäischen Grundrechtecharta aufbauen. Zitat: Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das Gesetz muss - im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein, - die Voraussetzungen für die Einschränkung des Grundrechts und deren Umfang für den Bürger erkennbar regeln, also dem Gebot der Normenklarheit entsprechen und - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Eine betriebliche Vereinbarung ist kein Gesetz und kann dieses Recht daher nicht einschränken. Zur Strafbewehrung bzw. anderen Rechtsfolgen siehe u.A. §§ 43-44 BDSG: (1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Aus den zwei Jahren können in besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern durchaus fünf werden. Außerdem käme ggf. §357 StGB in Betracht, wenn z.B. ein Chef vom Admin verlangt, sowas einzurichten. -- Erhard Schwenk Akkordeonjugend Baden-Württemberg - http://www.akkordeonjugend.de K-ITX Webhosting - http://webhosting.k-itx.net