On 13-Nov-01 Joerg Thuemmler wrote:
Hi,
das ist auch i.W. meine Erkenntnis als Betriebsrat und sysadmin (zum Glück sind unsere Bosse noch nicht auf sowas gekommen):
1. Der AG kann die private Nutzung des Internets und aller zugehörigen Dienste verbieten. (Es ist noch offen, welche Sanktionen er aus der Übertretung des Verbotes ableiten darf
Das kann er.
Analog kann der AG auch privates Telefonieren verbieten, wobei es natürlich richtig ist, daß ein Mithören oder Mitlesen da zu beenden ist, wo klar erkennbar ist, daß es sich um ein nicht- dienstliches Gespräch handelt.
Nicht erst dann.
2. Einig sind sich AG- und AN-freundliche Kommentare IMHO weiterhin: - die Überwachung dienstlicher Tätigkeiten ist generell zulässig, wenn der Betroffene das weiß, egal ob es sich um Videoaufzeichnung, automatische Leitungsmessung / "Flugschreiber" oder um Mitschnitt von Datenverkehr handelt.
Auf keinen Fall. Laut BetrVerfG muß JEDER Überwachungsmaßnahme, die als als Leistungs- oder Tätigkeitskontrolle geeignet ist oder eine solche indirekt ermöglicht, zunächst der Betriebsrat zustimmen. Der darf das aber nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall und nur bei konkreter Begründung (z.B. konkreter Verdacht aufgrund von Zeugenaussagen). Ich zitiere hier mal aus einem Merkblatt, das mir vorliegt - leider ohne URL: Das BVG führt in einem Beschluß vom 19.12.1991 Ziff. 4) aus, daß der Inhalt von einem Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz aus geführten Telefongespräch dem Recht am eigenen Wort und damit dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterfällt. Das BVG definiert das Recht am eigenen Wort dahingehend, daß es die Befugnis des Sprechenden schützt, den Kreis der Adressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Diese Bestimmungsbefugnis wird nach Meinung des Gerichts auch nicht ohne Weiteres durch den dienstlichen oder geschäftlichen Charakter des Telefonats beseitigt.
Die reine Speicherung von - aufgrund von Verbotsübertretungen von Mitarbeitern - privaten - Daten wird dem AG bzw. seinen Beauftragten kaum angelastet werden, da er ja aufgrund seines Verbotes davon ausgehen durfte, daß es sich nicht um private Daten handelt.
Wird sie trotzdem, siehe oben.
- Telefonverkehr (chat könnte etwas analoges sein) darf nur mitgeschnitten werden, wenn es auch die Gegenseite weiß, hab gerade keine Ahnung, ob sie auch Zustimmen muß oder ob Infor- mation genügt, das gilt auch eigentlich für Mithören...
Das gleiche dürfte für den Empfang von E-Mails gelten.
- Existiert ein Betriebsrat, bedarf es nach § 87 (1) Satz 6 der Einigung zwischen BR und AG, ggf. eines Spruchs der Einigungs- stelle, ggf. danach des Arbeitsgerichts, nach allgemeiner Ansicht betrifft das auch die Nutzung der gewonnenen Daten, d.h. der BR ist ggf. bei der Kontrolle von logfiles etc. zu beteiligen.
Er muß dieser soweit mir bekannt ist vorher explizit und für den Einzelfall zustimmen und seine Zustimmung samt Begründung auch zu seiner Entlastung dokumentieren.
- Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß der AG das Recht zur Überwachung hat.
Davon ist in D mit Sicherheit nicht auszugehen. Sowohl das GG als auch indirekt das (novellierte) BDSG verbieten eine allgemeine Überwachung des AN durch den AG schon im Grundsatz.
- existiert kein BR ist nach allgemeiner Ansicht eine Mitteilung an die Beschäftigten über die Überwachung ausreichend. Dann kann der AG natürlich auch alleine Art und Umfang bestimmen.
Ich bezweifle ernsthaft daß diese Verfahrensweise rechtens ist.
Noch ein Tip: bei uns haben alle Betreffenden eine Mitteilung erhalten, das privat Nutzung des Internets verboten ist. Durch Bestätigung sollte der Betreffende darin seine Zustimmung zur Erweiterung seines Arbeitsvertrages um dieses Verbot erteilen. Da die Rechtslage aber noch sehr undurchsichtig ist, habe ich den Leuten empfohlen, nur den Erhalt der Mitteilung zu quittieren, nicht aber das Einverständis zu bestätigen.
Also wenn ein Arbeitgeber derartige pauschale Überwachungsmaßnahmen anstrengt, würde ich den AN empfehlen, 1. sofort einen Betriebsrat zu gründen, sofern noch keiner existiert und die Voraussetzungen gegeben sind 2. beim AG um ein Zwischenzeugnis zu bitten und sich nach einem anderen Job umzusehen, denn ein derartiger Vertrauensbruch kann keine Grundlage für ein vernünftiges Arbeitsverhältnis sein 3. Einen Rechtsbeistand zu befragen, inwiefern eine Klage oder Strafanzeige Aussicht auf Erfolg hat. -- Erhard Schwenk http://www.fto.de - http://www.akkordeonjugend.de No Spam replies please.