Christian Herzyk schrieb am Tue, 13 Nov 2001 12:00:36 +0100: Datenschutz (OT)
From: Thorsten Haude [mailto:yoo@vranx.de]
Moin,
* Lars Mueller
[01-11-13 10:49]: Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle? Es geht hier um Verletzung des Briefgeheimnisses. Frag einen Anwalt.
Das ist nicht so klar. Eigentlich darfst Du auf der Arbeit keine privaten e-mails schreiben, das steht ungefähr auf einem Level mit privaten Telefongesprächen, d.h. es kann dir verboten werden. Gleiches gilt für sonstige Nutzung des Internets. Die restliche Kommunikation unterliegt deshalb nicht dem Briefgeheimnis, da sie ja geschäftsbezogen ist, somit hat der GF das Recht sie einzusehen. Wenn der GF seine Mitarbeiter (oder zumindest den Betriebsrat) informiert darf er e-mails und Internetverbindungen kontrollieren. Ich übernehme keine Garantie ob dies im Detail richtig ist (bin kein Anwalt und hierzu gibt es auch fast täglich neue Urteile) aber grundsätzlich sollten diese Aussagen korrekt sein.
Hi, das ist auch i.W. meine Erkenntnis als Betriebsrat und sysadmin (zum Glück sind unsere Bosse noch nicht auf sowas gekommen): 1. Der AG kann die private Nutzung des Internets und aller zugehörigen Dienste verbieten. (Es ist noch offen, welche Sanktionen er aus der Übertretung des Verbotes ableiten darf und ob ein Weiterklicken von einem aus Geschäftsgründen aufgerufenen Inhalt auf Privates schon "private Nutzung" ist, wenn dies theoretisch auch "aus Versehen" passiert sein kann) Analog kann der AG auch privates Telefonieren verbieten, wobei es natürlich richtig ist, daß ein Mithören oder Mitlesen da zu beenden ist, wo klar erkennbar ist, daß es sich um ein nicht- dienstliches Gespräch handelt. 2. Einig sind sich AG- und AN-freundliche Kommentare IMHO weiterhin: - die Überwachung dienstlicher Tätigkeiten ist generell zulässig, wenn der Betroffene das weiß, egal ob es sich um Videoaufzeichnung, automatische Leitungsmessung / "Flugschreiber" oder um Mitschnitt von Datenverkehr handelt. Die reine Speicherung von - aufgrund von Verbotsübertretungen von Mitarbeitern - privaten - Daten wird dem AG bzw. seinen Beauftragten kaum angelastet werden, da er ja aufgrund seines Verbotes davon ausgehen durfte, daß es sich nicht um private Daten handelt. - Telefonverkehr (chat könnte etwas analoges sein) darf nur mitgeschnitten werden, wenn es auch die Gegenseite weiß, hab gerade keine Ahnung, ob sie auch Zustimmen muß oder ob Infor- mation genügt, das gilt auch eigentlich für Mithören... - Existiert ein Betriebsrat, bedarf es nach § 87 (1) Satz 6 der Einigung zwischen BR und AG, ggf. eines Spruchs der Einigungs- stelle, ggf. danach des Arbeitsgerichts, nach allgemeiner Ansicht betrifft das auch die Nutzung der gewonnenen Daten, d.h. der BR ist ggf. bei der Kontrolle von logfiles etc. zu beteiligen. - Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß der AG das Recht zur Überwachung hat. Bislang gibt es IMHO allerdings nur Beispiele, in denen der AG auf Verdacht agiert hat, es ist ja auch durchaus fraglich, wie eine "Rasterfahndung" des Netzverkehrs ausgewertet werden soll - existiert kein BR ist nach allgemeiner Ansicht eine Mitteilung an die Beschäftigten über die Überwachung ausreichend. Dann kann der AG natürlich auch alleine Art und Umfang bestimmen. Noch ein Tip: bei uns haben alle Betreffenden eine Mitteilung erhalten, das privat Nutzung des Internets verboten ist. Durch Bestätigung sollte der Betreffende darin seine Zustimmung zur Erweiterung seines Arbeitsvertrages um dieses Verbot erteilen. Da die Rechtslage aber noch sehr undurchsichtig ist, habe ich den Leuten empfohlen, nur den Erhalt der Mitteilung zu quittieren, nicht aber das Einverständis zu bestätigen. -- may the tux be with You! Joerg Thuemmler sysadmin@vordruckleitverlag.de Vordruck Leitverlag GmbH Berlin, ZNL Freiberg Halsbruecker Str. 31b, 09599 Freiberg, Germany Tel. +49 (0)3731/303121