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ANN: MobiliX verliert Markenrechtsstreit vor dem BGH
- From: Werner Heuser <Werner.Heuser@xxxxxx>
- Date: Thu, 4 Sep 2003 01:02:36 -0100
- Message-id: <20030904020236.GI2812@xxxxxxxxxxxx>
Obelix ./. MobiliX: BGH lehnt Nichtzulassungsbescherde ab
Der Markenrechtsstreit um die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken
Obelix und MobiliX ist ueberraschend schnell rechtskraeftig abgeschlossen
worden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die
Nichtzulassungsbeschwerde von Werner Heuser, dem Inhaber der beklagten
Marke MobiliX zurueckgewiesen. Der BGH hat es nicht fuer noetig gehalten
auf die Argumentation des Antragstellers einzugehen, er begnuegt sich mit
der Wiederholung des Wortlauts von ยง 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Dies
ist laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Kraemer, er hat die Beschwerde vor
dem BGH vertreten, ein uebliches Verfahren.
Prof. Dr. Kraemer schrieb in der Nichtzulassungsbeschwerde: "Die
geschaeftliche Verwendung von Domain-Namen fuehrt, wie der vorliegende
Fall zeigt, schon bei der Anmeldung des Namens oder Namensteils als
Marke zu vorbeugenden Abwehrmassnahmen der Inhaber prioritaetsaelterer
Zeichen, die Verletzungstatbestaende geltend machen. Besonderen Risiken
unterliegt die Verwendung von Wortmarken, die allgemeinsprachliche
Bestandteile haben, wenn diese, wie hier, mit branchenueblichen Suffixen
oder Praefixen verbunden werden. Werden die Grenzen des Markenschutzes
in diesen Faellen zu weit gezogen, wie es das Berufungsgericht nach
diesseitiger Auffassung tut, so werden schon durch ausserordentlich
bekannte Phantasienamen weite Bereiche des kennzeichenrechtlichen
Sprachgebrauchs bei der Schoepfung von Wortmarken blockiert." Ausserdem
sah Prof. Dr. Kraemer die Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten.
Im Herbst 2001 hatte Les Edition Albert Rene, als Inhaber der
Markenrechte an Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist
der Autor der bekannten Website MobiliX ( nun TuxMobil
http://tuxmobil.org ). Auf diesen Seiten gibt es Informationen
zu UniX auf mobilen Computern. Daher waehlte Werner Heuser
eine Domainbezeichnung welche dies in ihren beiden
Wortbestandteilen: "mobil" und "ix" zum Ausdruck bringt. Das
Oberlandesgericht hatte den Begriff MobiliX (im Gegensatz zum
Landgericht Muenchen I) als mit der Marke Obelix
verwechselungsfaehig angesehen.
Der Ausgang des Verfahrens ist umso bedauerlicher, weil einige finanzstarke
Markeninhaber inzwischen recht abstruse Klagen anstrengen, denen ohne grosze
Streitkasse nicht ausreichend entgegengetreten werden kann. Wie bekannt geht
es z.B. der Deutschen TeleKom um die Monopolisierung des Buchstabens T. Sogar Domains
wie t-wurst.de, tsex.de und t-beutel.de hat sie eingekauft und einige Firmen
die ein T im Logo fuehren verklagt. Mehr dazu bei Free-T http://free-t.de .
Die Dokumentation des Rechtstreites ist online verfuegbar
http:/tuxmobil.de/mobilix_asterix.html .
--
|=| Werner Heuser = Keplerstr. 11A = D-10589 Berlin = Germany
|=| <wehe at tuxmobil.org> T. 0049 - (0)30 - 349 53 86
|=| http://TuxMobil.org UniX on Mobile Systems: HOWTOs,Software
|*| This is no time for phony rhetoric -- Lou Reed
Der Markenrechtsstreit um die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken
Obelix und MobiliX ist ueberraschend schnell rechtskraeftig abgeschlossen
worden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die
Nichtzulassungsbeschwerde von Werner Heuser, dem Inhaber der beklagten
Marke MobiliX zurueckgewiesen. Der BGH hat es nicht fuer noetig gehalten
auf die Argumentation des Antragstellers einzugehen, er begnuegt sich mit
der Wiederholung des Wortlauts von ยง 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Dies
ist laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Kraemer, er hat die Beschwerde vor
dem BGH vertreten, ein uebliches Verfahren.
Prof. Dr. Kraemer schrieb in der Nichtzulassungsbeschwerde: "Die
geschaeftliche Verwendung von Domain-Namen fuehrt, wie der vorliegende
Fall zeigt, schon bei der Anmeldung des Namens oder Namensteils als
Marke zu vorbeugenden Abwehrmassnahmen der Inhaber prioritaetsaelterer
Zeichen, die Verletzungstatbestaende geltend machen. Besonderen Risiken
unterliegt die Verwendung von Wortmarken, die allgemeinsprachliche
Bestandteile haben, wenn diese, wie hier, mit branchenueblichen Suffixen
oder Praefixen verbunden werden. Werden die Grenzen des Markenschutzes
in diesen Faellen zu weit gezogen, wie es das Berufungsgericht nach
diesseitiger Auffassung tut, so werden schon durch ausserordentlich
bekannte Phantasienamen weite Bereiche des kennzeichenrechtlichen
Sprachgebrauchs bei der Schoepfung von Wortmarken blockiert." Ausserdem
sah Prof. Dr. Kraemer die Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten.
Im Herbst 2001 hatte Les Edition Albert Rene, als Inhaber der
Markenrechte an Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist
der Autor der bekannten Website MobiliX ( nun TuxMobil
http://tuxmobil.org ). Auf diesen Seiten gibt es Informationen
zu UniX auf mobilen Computern. Daher waehlte Werner Heuser
eine Domainbezeichnung welche dies in ihren beiden
Wortbestandteilen: "mobil" und "ix" zum Ausdruck bringt. Das
Oberlandesgericht hatte den Begriff MobiliX (im Gegensatz zum
Landgericht Muenchen I) als mit der Marke Obelix
verwechselungsfaehig angesehen.
Der Ausgang des Verfahrens ist umso bedauerlicher, weil einige finanzstarke
Markeninhaber inzwischen recht abstruse Klagen anstrengen, denen ohne grosze
Streitkasse nicht ausreichend entgegengetreten werden kann. Wie bekannt geht
es z.B. der Deutschen TeleKom um die Monopolisierung des Buchstabens T. Sogar Domains
wie t-wurst.de, tsex.de und t-beutel.de hat sie eingekauft und einige Firmen
die ein T im Logo fuehren verklagt. Mehr dazu bei Free-T http://free-t.de .
Die Dokumentation des Rechtstreites ist online verfuegbar
http:/tuxmobil.de/mobilix_asterix.html .
--
|=| Werner Heuser = Keplerstr. 11A = D-10589 Berlin = Germany
|=| <wehe at tuxmobil.org> T. 0049 - (0)30 - 349 53 86
|=| http://TuxMobil.org UniX on Mobile Systems: HOWTOs,Software
|*| This is no time for phony rhetoric -- Lou Reed
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