Hallo, Am Montag, 15. November 2004 21:10 schrieb Jens M. Guessregen:
Moin,
Ich hoffe, dass du das nicht so machst. Der Händler hat nur soviel Infos über den Kunden zu bekommen, wie zur Abwicklung des Geschäfts nötig sind (z. B. Adresse, Geschäftsfähigkeit).
Richtig. Soviel Informationen muss mir der Kunde geben und soviel darf ich über ihn speichern. Dem stimmt der Kunde automatisch zu, wenn er mit mir eine Geschäftsbeziehung eingeht.
- Wobei man unterscheiden muss zwischen einem Verkauf per B2B und einem Endkundengeschäft.
*Jobmodus an* Es gibt grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen einem Endkundengeschäft und einem B2B. Es werden im allgemeinen nur Unterscheidungen über die Möglichkeit des Abschlusses, Einbeziehung der AGB, Lieferfristen und ähnlichem gemacht. Im Verkehr B2B besteht für die Parteien ein deutlich weiterer Gestaltungsspielraum als beim Endkundengeschäft. Dem Endkunden, das BGB spricht in § 13 von Verbraucher, bekommt durch viele Regeln einen zusätzlichen Schutz, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Unternehmer als Verkäufer sonst den Kunden zu sehr benachteiligen und Regelungen in die AGB aufnehmen, dass jegliche Reklamationen ausgeschlossen sind. In dieses Horn des Verbraucherschutzes greift auch das Urteil des BGH (Ketten-Fall) aus Karlsruhe, dass ein ebay-Powerseller als Unternehmer anzusehen ist, sofern er auch im "richtigen" Geschäftsleben ein Gewerbe führt und der Schutz des Verbrauchers nicht so umgangen werden kann. Allgemein ist es Grundvoraussetzung, dass ein Vertrag nur dann geschlossen werden kann, wenn alle Bestandteile ,der Preis, die Ware/Dienstleistung und die Vertragspartner, feststehen. Weitere Informationen braucht der Verkäufer grundsätzlich nicht, es sei denn, es werden besondere Zahlungsmethoden verwendet. Also Zahlung per Karte oder anderem. Hier spricht der Fachmann von dem Bargeschäft des täglichen Lebens. Bei diesen ist es dem Verkäufer s..egal, wer ihm gegenüber steht. Wichtig ist hat der Typ Geld! Auch ein solches Geschäft kann ein B2B-Geschäft sein. Der Maler hat auch irgendwann mal Hunger und geht in die Bäckerei und holt sich was zu essen.
- Er stimmt dem nur dann automatisch zu, wenn er Einsicht in die AGB genommen hat und der Händler ihm diese Möglichkeit unaufgefordert zur Verfügung gestellt hat. Der Händler hat dabei Sorge zu tragen, dass der Kunde dies auch tut, und bestätigt.
So nicht ganz. Es handelt sich nicht um eine "Zustimmung", sondern die AGB werden automatisch Vertragsbestandteil. Das Gesetz spricht nur von der Möglichkeit der Kenntnisnahme, d.h. in grossen Warenhäuseren reicht ein Aushang an der Kasse und der Verweis,dass die AGB Vertragsbestandteil werden sollen. Schon sind diese dabei und der Kunde muss sich an diese Regeln halten. In letzter Zeit sehr ärgerlich die Geltendmachung von der Gewährleistung nur in der Orginalverpackung.
Darüber hinausgehende Informationen darf ich vom Kunden erfragen. Und er darf mir die Auskunft verweigern.
Exakt.
Aber auch ich als Händler darf mir meine Kunden aussuchen (auch nach ihrer Nase oder ihrem Tierkreiszeichen - egal) - solange ich nicht ein allgemeingültiges Angebot an jedermann gemacht habe.
Im B2B ja, im Endkundengeschäft nein.
Der Verkäufer hat immer die Möglichkeit den Abschluss des Vertrages zu verweigern. Etwas anderes würde mit der Handlungsfreiheit und der daraus abgeleiteten Vertragsfreiheit im Zivilrecht nicht übereinstimmen. Daher hat der Gesetzgeber auch in den Fällen der Grundversorgung mit dem allnötigsten, Gas, Wasser, Abwasser und Strom, den Kontrahierungszwang eingeführt. Gleiches gilt für Taxen. die aber unter bestimmten Voraussetzungen auch die Personenbeförderung ablehnen können. Der von einem erwähnte Fall, dass dem Unternehmer ein Bussgeld aufgedrückt wurde, würde mich aber auch interessieren.
Und ich mache das auch - immer dort, wo sich weitreichende Konsequenzen aus dem Geschäft ergeben können. Bisher hatte ich auch noch keine Probleme damit.
Dann brauche ich schon einen triftigen Grund, warum ich diesem Kunden die Lieferung oder Leistung versage (z.B. Kenntnis über fehlende Bonität).
Ok, jetzt wird es etwas klarer. Wir sollten mal zwischen Kunden und Geschäft unterscheiden. Einen Kunden kannst Du Dir direkt nicht aussuchen, ein Geschäft aber sehr wohl verweigern. Fehlende Bonität ist ein Grund, fehlende gesetzliche Voraussetzungen ein anderer (Alter, etc.)
Geschäft und Kunde sind nach meinem Verständnis sehr eng miteinander verknüpft, denn ohne Kunden gibt es kein Geschäft.
Wenn ich im Mediamarkt etwas kaufen will, die Kassiererin mich nach meiner PLZ fragt und ich diese Auskunft verweigere, braucht sie mir die Ware dann nicht mehr zu verkaufen? Dienstleistung ist auch eine Verpflichtung.
Nur, wenn ich sie allgemein anbiete.
Diese Frage nach der PLZ trifft eher das Datamining. Der Konzern will gerne wissen, ob und wo sein "Hauptkundenstamm" wohnt oder arbeitet. Hiermit kann dann die Werbung und Ansprache des Kunden optimiert werden. Unterschiedliche PLZ, persönliche Werbung.
Wobei eine öffentlich zugängige Werbung/Angebot bereits ausreichend ist. Dann gelten übrigens auch gleichzeitig die gesetzlichen Verpflichtungen zur Angabe von Brutto-Preise ;-)
Bei Postwurfsendungen oder ähnlichen Werbesendungen, auch die im TV, handelt es sich nur um Angebote an eine Vielzahl von möglichen Kunden. Es handelt sich um kein Angebot nur auf einen Kunden, der auch aus dem Unternehmensbereich kommen kann, bezogen. Nach Deiner Vorstellung würde es ausreichen, wenn Du als Kunde laut "ja" sagst beim Lesen des Prospekts und schon wäre der Vertrag zustande gekommen und Du hättest einen Lieferanspruch. Dieses kann dem Verkäufer nicht recht sein, denn es würden sehr viele Kunden dann diesen Lieferanspruch geltendmachen und er könnte die Ware nicht liefern. die Folge für den Verkäufer er müsste an die Kunden, die keine Ware bekommen haben, eine Stange Geld abdrücken müssen. Sehr schlecht für den Gewinn des Verkäufers. Das Angebot an den Verkäufer gibst Du erst in dem Moment ab, wenn du Beispiel Kistenschieber, mit der Ware an die Kasse gehst und bezahlen willst. Die Annahme ist in dem Vorgang des Abkassierens zu sehen. Eine Willenserklärung, die auch durch Handeln, wie so viele Willenserklärungen, abgegeben werden kann. Dagegen bei den Brutto-Preisen handelt es sich um eine Verpflichtung des gewerblichen Unternehmers aus dem Bereich der Finanzgesetze und hat mit dem eigentlichen zivilrechtlichen Kaufvertrag nicht zu tun. Hintergrund ist der, dass hier ein wirtschaftlicher Austausch von Waren oder Dienstleistungen stattfindet, an denn der Staat gerne Teilhaben möchte.
Gruss Jens
*Jobmodus aus* -- CU at the trails Boris