Hallo, * Am 26.Oct.2002 postete Thorsten Haude:
* Alex Klein
[02-10-26 19:38]: * Am 26.Oct.2002 postete Michael Meyer:
Alex Klein wrote:
Wann wurde bitteschön das Asylrecht abgeschafft?
am 26. mai 1993
Ich zitiere genau aus dieser Funstelle:
"Seit dem 1.Juli 1993 ist das neue Asylrecht in Kraft." Unter Abschaffen verstehe ich etwas anderes.
Ich habe das auch etwas anders formuliert: "Das Asylrecht ist praktisch abgeschafft, mindestens aber in seinem Wesensgehalt geändert." Es kann sehr wohl de facto ("praktisch") abgeschafft sein, obwohl es de jure weiter besteht. Es ist aber mit Sicherheit in seinem Wesensgehalt geändert, das war ja schließlich Sinn der Sache.
Nein. Wenn Du es praktisch abgeschafft nennst, dann ist das Deine subjektive Meinung (die ich hier nicht einmal verachten will). Es gibt sicherlich eine nicht allzu geringe Meinung, die das Asylrecht immer noch als de facto bestehend ansieht. Zum Tatbestandsmerkmal des Wesensgehalts noch weiter unten.
Der Art. 16 GG steht übriges nicht im Schutze der Ewigkeitsklausel.
Wieso das nicht?
Weil darunter eben nur die Artikel 1 und 20 fallen (IIRC). Evtl. noch andere.
Ich habe gerade nur ein Grundgesetz auf Englisch zur Hand, in Art. 19, Absatz 2 steht da: "In no case may the essence of a basic right be affected.", und das Asylrecht gehört zu Teil 1, eben den Basic Rights.
Das ist die Sache mit dem Wesensgehalt. Dazu weiter unten.
Und der Wesensgehalt muß auch nicht unbedingt geändert sein, wenn man ein Grundrecht ändert.
Natürlich nicht, aber in diesem Fall ist es geschehen.
NACK. Die Antastung des Wesengehalts ist nicht das, was Du Dir darunter vorstellst. Das kannst Du in jedem GG-Kommentar nachlesen. Gerechtfertigt könnte dies z.B. durch kollidierendes Verfassungsrecht sein. Gefährdet beispielsweise eine Asylschwemme in irgendeiner Art und Weise den Fortbestand unseres Staates in bezug auf seine bestimmten Merkmale, so kann es nicht Sinn des Grundrechts auf Asyl sein, daß andere verfassungsmäßige Rechtsgüter gefährdet werden. Interessant in diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß es auch Grundrechte gibt, die nur für einen bestimmten Personenkreis gelten (z.B. Deutschengrundrechte). Weiterhin wiegen die Grundrechte unterschiedlich. Ein Grundrecht, das nach dem Wortlaut nicht einschränkbar ist, hat dennoch Schranken. Die Sache ist gar nicht mal so leicht, wie der Laie dies evtl. zu sehen vermag. Würde das alles nicht so sein, hätte man arge Probleme, das ganze funktionsfähig zu bekommen. Die Rechtsprechung hat mit den jahrzehntelangen Auslegungen der Normen schon einen Sinn, den man nicht einfach unberücksichtigt lassen sollte. Einfach zu behaupten, ein Grundrecht sei in seinem Wesensgehalt geändert ohne die Absicht der Verfassung (nicht nur die des Verfassungsgebers) zu berücksichtigen, ist in meinen Augen voreilig. Mit diesem Verhalten spricht man sowohl der Legislative wie auch der Jusikative seine Existenzberechtigung ab. Somit auch der Gewaltenteilung.
Darüber, ob das gut oder schlecht ist, werde ich keine Aussage machen. Ich habe mich zwar schon einmal näher mit dem AuslG beschäftigt, dennoch reicht dies nicht, um eine kompetentes Statement abzugeben.
Darum geht's auch gerade nicht.
Gut. Würde auch nicht zu einem verwertbaren Ergebnis führen. ;) Beste Grüße Alex --
Nichts, nur Quote, 52 Zeilen, sehr schön. Deine eigene Meinung zum Thema kristllisierte sich hierbei besonders heraus. Pass bloss auf. Der Mann wird rausfinden wo du wohnst und dann wird er versuchen dich bei deinem Chef schlecht zu machen. [Wolfgang Tittel und Rainer Behrendt in dag°]