Am Mon, 2002-03-04 um 18.31 schrieb Thomas Michael Wanka:
Hi,
On 4 Mar 2002 at 16:04, Bernhard Walle wrote:
Und was ist mit Automatenfotos?
schwer zu sagen. Es ist aber anzunehmen, das der Betreiber des Automaten als Urheber anzunhemen ist. Sicherlich nicht - Damit das Urheberrecht überhaupt greift, muss eine "kreative Handlung von gewissem Umfang" vorliegen (Den genauen Wortlaut kenne ich leider nicht.). Ich glaube kaum, dass ein Foto-Automat zu Kreativität fähig ist.
Versteh mich nicht falsch, es geht hier nur um rechtliche Aspekte. Für gewöhnlich wird der Photograf, wenn man ihn fragt, ohnehin zustimmen, daß die Paßphotos auch im Internet landen (sind ja keine technisch besonderen Leistungen). Es wird sich vermutlich auch keiner aufregen, wenn man sein Paßphoto einscannt (vom Nachweis ganz zu schweigen). Rechtlich ist es halt nicht erlaubt. Sicher?
Die Frage wäre, ob Passbilder nun eine nennenswerte kreative Tätigkeit sind, oder nicht. Bei künstlerisch gestalteten Hochzeitsfotos weiss ich, dass Deine Annahme greift. Doch auch hier stellt sich die Frage ob überhaupt ein "künstlerischer Akt" vorliegt, oder ob das unter die Rubrik Handwerk/Werkauftrag fällt. (Der Mechaniker der die Rostlöcher an deinem Auto spachtelt, vollführt sicher keine künstlerisch/kreative Tätigkeit :) ) Ralf