Hi, On 3 Mar 2002 at 16:31, Thorsten Haude wrote:
Ebenso klar kann man von einer stillschweigenden Zustimmung zur *Nutzung* ausgehen.
klar, aber nur innerhalb des offensichtlichen Kontexts, die Nutzung z.B. durch herunterladen und installation auf dem eigenen Rechner nicht. Es ist nicht wirklich kompliziert: Der Gesetzgeber sagt: Du darfst nicht, es sein denn, der Urheber erlaubt es. Der Richter muß entscheiden, ob der Durchschnittsbürger (in diesem Falle der Durchschnittssurfer) in der Veröffentlichung im Netz eine Zustimmung zur Nutzung sehen würde. Wenn der Urheber klagt, und der Richter kommt zu der Auffassung, daß Du annehmen mußtest, der Urheber gäbe Dir ein Nutzungsrecht, bekommst Du keine Strafe, darfst aber die Software nicht weiter benutzen. Kommt der Richter zur Auffassung, Dir hätte klar sein müssen, daß das keine Zustimmung zur Nutzung war, bekommst Du eine Strafe und darfst die Software nicht weiter benützen. Ist es jetzt klar? Folgendes ist sicher: A. Gibt es keine Nutzungsvereinbarung, darf man nicht benutzen. B. Gibt es einen Downloadlink (oder eine Veröffentlichung z.B. auf der Mailingliste), ohne Vereinbarung, und man nutzt, muß man auf Aufforderung des Urhebers die Nutzung einstellen, im Klagsfall bekommt man vermutlich keine Strafe. C. Gibt es keinen Downloadlink, und sonst keine Hinweise, daß der Urheber mit der Nutzung einverstanden ist, kann man sogar eine Strafe bekommen. Tom