Hallo, * Am 14.12.2001 zauberte Thomas Bendler:
Hi,
On Mit, 12 Dez 2001, Thorsten Körner sent incredible lines:
Am Die, 2001-12-11 um 11.47 schrieb Alex Klein:
* Am 11.12.2001 zauberte Michael Erikson: [...]
Das absichtliche versenden von Viren ist weder ein Kavaliersdelikt noch ein Spaß, es ist ein """Straftatbestand""" der den Versender bei weitem nicht nur eine riesen Stange Geld kosten kann. Als Jurist hätte ich da Interesse anzumelden: Welche Norm ist das? Jurist für Scheidungsrecht, oder was? Es dürfte doch wohl klar sein, dass das mutwillige zerstören von Eigentum (dazu gehören auch Daten) strafbar ist. Um das zu wissen, braucht man eigentlich kein Jurist zu sein, sondern das sagt einem der vielzitierte, aber selten gesehene "gesunde Menschenverstand". Im Übrigen hätte der "Täter" dann auch für die Begleichung der Schäden aufzukommen (z.B. auch Personaleinsatz bei der Wiederherstellung der Daten, Umsatzausfälle etc.).
Na das ist aber Unsinn, du wirst schon ein Problem bekommen das mutwillig zu beweisen unabhängig davon welche Gesetzesgrundlage du dabei anführst. Das Problem ist bei den meisten Gerichtsverfahren Vorsatz nachzuweisen, es ist meistens kein Problem Fahrlässigkeit nachzuweisen, das ist bei der Findung des Strafmasses aber ein riesiger Unterschied zu Vorsatz. Um selbigen zu beweisen reicht es definitiv nicht aus zu sagen der hat den Virus ja geschrieben, das kann er auch zu rein "akademischen" Zwecken getan haben. Auch das in den Umlauf bringen kann "aus Versehen" passiert sein. Man müsste dann sogar noch nachweisen das der Betreffende den Virus in Umlauf gebracht hat um dich zu schaden, das dürfte reichlich unmöglich sein. Recht muss halt beweisbar sein, "gesunder Menschenverstand" nicht.
Da würde ich anders argumentieren. Wer einen Virus auf einem System mit dauernder oder zeitweiliger Verbindung ins Internet programmiert, muß es - schon auf Grund der Vervielfältigungstechnik - für möglich halten, daß der Virus, wenn auch nur im Versuchsstadium, das System "eigenmächtig" verläßt. Wenn er demnach sein System nicht vom Internet trennt, nimmt er es billigend in Kauf, daß der Virus schaden anrichtet. Dabei wäre nun noch zu erörtern, was man unter trennen versteht. Von jemandem, der die Fähigkeit besitzt einen anständigen Virus zu programmieren, erwartet man, daß er den Schaden grob abschätzen kann. Folglich wäre es nur sorgfaltsgerecht, wenn diese Trennung physikalisch stattfindet, so man weiß, daß Daten kaum etliche cm an Luft überwinden. Nun hätten wir zumindest "bewußte Fahrlässigkeit", was allerdings noch nicht ausreicht. Wenn der Täter allerdings den Erfolg für möglich hält, ihn billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet, dann hat er Vorsatz, nämlich dolus Eventualis.[1] Somit hat er, wie in § 15 gefordert, vorsätzlich gehandelt. Ein Akademiker würde eine Virusentwicklung, schon aus Eigeninteresse, nur an einem isoliertem System vornehmen.
Zu Überlegen wäre ein Gesetz, welches besagt, dass Nutzer ohne ausreichenden Virenschutz von vornherein eine Teilschuld trifft. Ähnlich, wie es bei Autofahrern ist, die mit 200km/h über die Autobahn nageln und dann "unschuldig" in einen Verkehrsunfall verwickelt werden:-)
Wenn auf einer Autobahn keine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgeschildert ist wird der 200km/h Fahrer allerhöchstens eine Teilschuld bekommen, das auch nur dann wenn die äusseren Einflüsse (Nebel, Regen, ...) eine andere Fahrweise nahegelegt hätten.
Kann doch die volle Schuld auch bekommen, wenn er beispielsweise nach einer längeren nicht übersichlichen Kurve einem überholenden LKW auffährt, der nicht im Überholverbot überholt. ;) [1] Wessels/Beulke Strafrecht Allgemeiner Teil Rn. 214-220 -- Gruß Alex -- dein versuch, durch die mutwillige nichtverwendung des eigentlich kontextueblichen wortes eine diskussion ueber die pluralbildung rotationsellipsoider huehnerprodukte zu unterdruecken, ist als solcher erkannt worden. [Frank Paulsen zu Kristian Koehntopp in dasr]