Hallo zusammen! Jetzt ist es passiert! Unsere Geschaeftsleitung will wissen wer wann wie lange und auf welchen Seiten im Web surft. Die technischen Voraussetzungen sind gegeben (Squid, Calamaris etc.) Allerdings bin ich mir sicher dass es einen Gesetzestext gibt, der das explizit regelt und auch die Rolle des Admin in dieser Sache ganz klar darstellt. Leider weiss ich nicht mehr wo. Bei lfd.niedersachsen.de habe ich schon alles durchsucht - leider nicht fuendig geworden. Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle? Bin dankbar fuer jeden Hinweis. Gruss, L@rs
Moin,
* Lars Mueller
Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle? Es geht hier um Verletzung des Briefgeheimnisses. Frag einen Anwalt.
Thorsten -- They that can give up essential liberty to obtain a little temporary safety deserve neither liberty nor safety. - Benjamin Franklin
Thorsten Haude [mailto:yoo@vranx.de]
Moin,
* Lars Mueller
[01-11-13 10:49]: Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle? Es geht hier um Verletzung des Briefgeheimnisses. Frag einen Anwalt.
Thorsten
Mit Verlaub - das ist Quatsch. Habe mittlerweile auch die Quelle gefunden. http://www.allgemeiner-datenschutz.de/gesetze/bdsg.htm Das Datenschutzgesetz gestattet sehr wohl die Erhebung personenbezogener Daten, sofern ihre Kenntnis zur Erfuellung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Und das ist natuerlich ein sehr dehnbarer Begriff. Um eines klar zu stellen; Ich bin weder ein Denunziant noch daran interessiert mich am Surfverhalten meiner Kollegen zu ergoetzen. Doch ist es eben auch meine Aufgabe den Betrieb der DV aufrecht zu erhalten und wenn hoehere Stelle meint das sei dazu noetig. Wie ich es sehe stehst du als Admin mit einem Bein im Knast und mit dem Anderen vorm Arbeitsamt :-( Viele Gruesse, L@rs
Moin,
* Lars Mueller
Thorsten Haude [mailto:yoo@vranx.de]
* Lars Mueller
[01-11-13 10:49]: Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle? Es geht hier um Verletzung des Briefgeheimnisses. Frag einen Anwalt. Mit Verlaub - das ist Quatsch. Mit Verlaub - Du solltest vorsichtiger urteilen.
Und das ist natuerlich ein sehr dehnbarer Begriff. Genau: Darum solltest Du juristischen Rat bei einem Anwalt suchen und nicht bei einer Linux-Mailinglist. Mehr habe ich nicht gesagt. (Wenn Du genug juristische Fachkenntnis hast, um eine Verletzung des Briefgeheimnisses von vornherein *auszuschließen*, verstehe ich die Frage noch weniger.)
Wie ich es sehe stehst du als Admin mit einem Bein im Knast und mit dem Anderen vorm Arbeitsamt :-( Nur für Dich habe ich meine Signatur geändert.
Thorsten -- Under a government which imprisons any unjustly, the true place for a just man is also a prison. - Henry David Thoreau
Moin,
* Lars Mueller
[01-11-13 11:29]: Thorsten Haude [mailto:yoo@vranx.de]
* Lars Mueller
[01-11-13 10:49]: Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle? Es geht hier um Verletzung des Briefgeheimnisses. Frag einen Anwalt. Mit Verlaub - das ist Quatsch. Mit Verlaub - Du solltest vorsichtiger urteilen. <SCNR> Hat er aber leider Recht: Allenfalls kann es sich hier um das Grundrecht "Fernmeldegeheimnis" drehen. Surfen fällt nun wirklich nicht mehr unter den Begriff Brief. Bei E-Mails könnte man das ganze vertreten, wobei ich der Meinung bin, daß dabei die "Fernmeldekomponente" überwiegt. Da kann man aber sicherlich beides vertreten. <\SCNR> Abgesehen davon ist es Lars wohl eher auf ein Nebengesetz angekommen. BTW, der BGH hat AFAIK einmal eintschieden, daß
Wie ich es sehe stehst du als Admin mit einem Bein im Knast und mit dem Anderen vorm Arbeitsamt :-( Ja, da muß man schon vorsichtig sein. Deshalb so gut wie möglich absichern, wenn man genötigt wird, etwas zu tun, was man selber nicht vertreten will. :-/
[...] hth Alex
Moin,
* Alex Klein
Hat er aber leider Recht: Boah! Wie kann er Recht haben? Ich habe lediglich gesagt, daß er fachlichen Rat suchen soll, statt sich auf die Meinung gelangweilter Laien zu verlassen!
Thorsten -- When the government fears the people, it is liberty. When the people fear the government, it is tyranny. - Thomas Paine
From: Thorsten Haude [mailto:yoo@vranx.de]
Moin,
* Lars Mueller
[01-11-13 10:49]: Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle? Es geht hier um Verletzung des Briefgeheimnisses. Frag einen Anwalt.
Das ist nicht so klar. Eigentlich darfst Du auf der Arbeit keine privaten e-mails schreiben, das steht ungefähr auf einem Level mit privaten Telefongesprächen, d.h. es kann dir verboten werden. Gleiches gilt für sonstige Nutzung des Internets. Die restliche Kommunikation unterliegt deshalb nicht dem Briefgeheimnis, da sie ja geschäftsbezogen ist, somit hat der GF das Recht sie einzusehen. Wenn der GF seine Mitarbeiter (oder zumindest den Betriebsrat) informiert darf er e-mails und Internetverbindungen kontrollieren. Ich übernehme keine Garantie ob dies im Detail richtig ist (bin kein Anwalt und hierzu gibt es auch fast täglich neue Urteile) aber grundsätzlich sollten diese Aussagen korrekt sein. Gruß Christian
On 13-Nov-2001 Christian Herzyk wrote:
Das ist nicht so klar. Eigentlich darfst Du auf der Arbeit keine privaten e-mails schreiben, das steht ungefähr auf einem Level mit privaten
Das trifft nur zu, wenn es generell verboten ist. In den meisten Betrieben ist die private Nutzung aber gestattet.
sonstige Nutzung des Internets. Die restliche Kommunikation unterliegt deshalb nicht dem Briefgeheimnis, da sie ja geschäftsbezogen ist, somit hat der GF das Recht sie einzusehen.
Eine lueckenlose Aufzeichnung ist aber trotzdem nicht zulaessig.
Wenn der GF seine Mitarbeiter (oder zumindest den Betriebsrat) informiert darf er e-mails und Internetverbindungen kontrollieren.
Nein, Kontrollen sind nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulaessig. Eine Information alleine reicht nicht aus.
Ich übernehme keine Garantie ob dies im Detail richtig ist (bin kein Anwalt und hierzu gibt es auch fast täglich neue Urteile) aber grundsätzlich sollten diese Aussagen korrekt sein.
Nein, leider nicht. Meine Frau befasst sich seit Jahren mit Datenschutz
und Arbeitnehmerueberwachung, und da bekommt man eben doch so einiges
mit. Wie gesagt, ich kann sie heute abend mal fragen, und da es ja
offenbar doch von breiterem Interesse ist, ihre Antwort mal mailen.
Gruss,
Heinz.
--
E-Mail: Heinz W. Pahlke
Hallo, at Tuesday 13.11.2001 (12:46 +0100), Heinz W. Pahlke wrote:
On 13-Nov-2001 Christian Herzyk wrote:
Das ist nicht so klar. Eigentlich darfst Du auf der Arbeit keine privaten e-mails schreiben, das steht ungefähr auf einem Level mit privaten
Das trifft nur zu, wenn es generell verboten ist. In den meisten Betrieben ist die private Nutzung aber gestattet.
Es hat diesbezüglich schon einige Kündigungen gegeben, weil Mitarbeiter private Mails geschrieben haben und im Internet rumgesurft haben. Vielleicht gibt es hierzu Urteile unter http://juramail.de/ . Ein Diskussionsforum ist dort auch zu finden.
Wenn der GF seine Mitarbeiter (oder zumindest den Betriebsrat) informiert darf er e-mails und Internetverbindungen kontrollieren.
Nein, Kontrollen sind nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulaessig. Eine Information alleine reicht nicht aus.
Ich kann aber verstehen, wenn Arbeitgeber die Internetnutzung überwachen. Denn Traffic ist in Deutschland nicht gerade billig. Aber wenn man die Nutung verbietet, denken sich viele "Jetzt erst recht". Von daher sollte man die Nutzung des Internets eigentlich gestatten, solange die Arbeit nicht zu kurz kommt.
Wie gesagt, ich kann sie heute abend mal fragen, und da es ja offenbar doch von breiterem Interesse ist, ihre Antwort mal mailen.
Die würde mich auch interessieren. Gruß Michael -- Phone/Fax +49 7000 MACBYTE (+49 7000-6222983) Registered Linux User #228306 HomePage http://www.macbyte.info/ http://counter.li.org/ PGP-Key http://www.macbyte.info/shared/mykey.pkr ++ CGI-Hosting ++ Domains ++ Webspace ++ PHP Development ++
Moin,
* Heinz W. Pahlke
Meine Frau befasst sich seit Jahren mit Datenschutz und Arbeitnehmerueberwachung, und da bekommt man eben doch so einiges mit. Wie gesagt, ich kann sie heute abend mal fragen, und da es ja offenbar doch von breiterem Interesse ist, ihre Antwort mal mailen. Gerne! Danke! Schöne Grüße!
Thorsten -- They that can give up essential liberty to obtain a little temporary safety deserve neither liberty nor safety. - Benjamin Franklin
On 13-Nov-2001 Heinz W. Pahlke wrote:
Nein, leider nicht. Meine Frau befasst sich seit Jahren mit Datenschutz und Arbeitnehmerueberwachung, und da bekommt man eben doch so einiges mit. Wie gesagt, ich kann sie heute abend mal fragen, und da es ja offenbar doch von breiterem Interesse ist, ihre Antwort mal mailen.
Also: Die Ueberwachung des Datenverkehrs stellt eine Leistungs- und
Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer dar und unterliegt damit der
Mitbestimmung durch den Betriebs- oder Personalrat. Zu beachten sind
zudem die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
("Post- und Briefgeheimnis").
Wenn eine private Nutzung verboten ist, sind unstrittig
Stichprobenkontrollen zulaessig. Ob und wie der BR/PR zu beteiligen
sind, ist dagegen strittig. Das gleiche trifft fuer den
Datenschutzbeauftragten zu.
Eine Inhaltskontrolle sowohl der privaten als auch der dienstlichen
Kommunikation ist, abgeleitet aus dem Telekommunikationsgesetz,
unzulaessig.
Genauer wollte sich meine Frau heute abend nicht mehr aeussern. War
halt wieder ein extrem langer Arbeitstag, und die Materie ist mit ein
paar Saetzen nicht zu bewaeltigen, vor allem auch, weil es bisher kaum
verallgemeinerbare hoechstrichterliche Urteile gibt.
Gute Nacht,
Heinz.
--
E-Mail: Heinz W. Pahlke
On 13-Nov-01 Heinz W. Pahlke wrote:
On 13-Nov-2001 Heinz W. Pahlke wrote:
Also: Die Ueberwachung des Datenverkehrs stellt eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer dar und unterliegt damit der Mitbestimmung durch den Betriebs- oder Personalrat. Zu beachten sind zudem die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes ("Post- und Briefgeheimnis").
Wenn eine private Nutzung verboten ist, sind unstrittig Stichprobenkontrollen zulaessig. Ob und wie der BR/PR zu beteiligen sind, ist dagegen strittig. Das gleiche trifft fuer den Datenschutzbeauftragten zu.
Eine Inhaltskontrolle sowohl der privaten als auch der dienstlichen Kommunikation ist, abgeleitet aus dem Telekommunikationsgesetz, unzulaessig.
Soben dank Google gefunden: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/artikel13.htm Da steht so einiges zu dem Thema drin, und ich gehe auch davon aus daß die Quelle halbwegs vertrauenswürdig ist. -- Erhard Schwenk http://www.fto.de - http://www.akkordeonjugend.de No Spam replies please.
Moin,
* Christian Herzyk
From: Thorsten Haude [mailto:yoo@vranx.de] * Lars Mueller
[01-11-13 10:49]: Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle? Es geht hier um Verletzung des Briefgeheimnisses. Frag einen Anwalt. Das ist nicht so klar. Eben. Darum sollte er auch seinen Anwalt fragen.
Thorsten -- They that can give up essential liberty to obtain a little temporary safety deserve neither liberty nor safety. - Benjamin Franklin
* Christian Herzyk schrieb am 13.Nov.2001:
Das ist nicht so klar. Eigentlich darfst Du auf der Arbeit keine privaten e-mails schreiben, das steht ungefähr auf einem Level mit privaten Telefongesprächen, d.h. es kann dir verboten werden. Gleiches gilt für sonstige Nutzung des Internets. Die restliche Kommunikation unterliegt deshalb nicht dem Briefgeheimnis, da sie ja geschäftsbezogen ist, somit hat der GF das Recht sie einzusehen.
Wie kommst Du darauf? Mag sein, daß ein Privatbrief ein Kündigungsgrund ist, aber auf gar keinen Fall darf der Arbeitgeber diesen Brief lesen. Und wenn der Arbeitgeber fälschlich davon ausgeht, daß es ein Brief des Unternehmens ist, so muß er in dem Augenblick, wo im klar wird, daß er einem Irrtum unterlegen ist mit dem Lesen aufhören und insbesondere darf er nichts aus dem Brief verwerten. Das Briefgeheimnis ist eines der höchsten Rechtsgüter, daß wir haben, weit höher als alles was einem Unternehmen betrift.
Wenn der GF seine Mitarbeiter (oder zumindest den Betriebsrat) informiert darf er e-mails und Internetverbindungen kontrollieren.
Ja und nein. Es muß der Mitarbeiter in angemessener Form informiert werden. Ein einmaliges Rundschreiben reicht da nicht aus.
Ich übernehme keine Garantie ob dies im Detail richtig ist (bin kein Anwalt und hierzu gibt es auch fast täglich neue Urteile) aber grundsätzlich sollten diese Aussagen korrekt sein.
dito Bernd -- LILO funktioniert nicht? Hast Du /etc/lilo.conf verändert und vergessen, lilo aufzurufen? Ist Deine /boot-Partition unter der 1024 Zylindergrenze? Bei anderen LILO Problemen mal in der SDB nachschauen: http://localhost/doc/sdb/de/html/rb_bootdisk.html |Zufallssignatur 6
Christian Herzyk schrieb am Tue, 13 Nov 2001 12:00:36 +0100: Datenschutz (OT)
From: Thorsten Haude [mailto:yoo@vranx.de]
Moin,
* Lars Mueller
[01-11-13 10:49]: Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle? Es geht hier um Verletzung des Briefgeheimnisses. Frag einen Anwalt.
Das ist nicht so klar. Eigentlich darfst Du auf der Arbeit keine privaten e-mails schreiben, das steht ungefähr auf einem Level mit privaten Telefongesprächen, d.h. es kann dir verboten werden. Gleiches gilt für sonstige Nutzung des Internets. Die restliche Kommunikation unterliegt deshalb nicht dem Briefgeheimnis, da sie ja geschäftsbezogen ist, somit hat der GF das Recht sie einzusehen. Wenn der GF seine Mitarbeiter (oder zumindest den Betriebsrat) informiert darf er e-mails und Internetverbindungen kontrollieren. Ich übernehme keine Garantie ob dies im Detail richtig ist (bin kein Anwalt und hierzu gibt es auch fast täglich neue Urteile) aber grundsätzlich sollten diese Aussagen korrekt sein.
Hi, das ist auch i.W. meine Erkenntnis als Betriebsrat und sysadmin (zum Glück sind unsere Bosse noch nicht auf sowas gekommen): 1. Der AG kann die private Nutzung des Internets und aller zugehörigen Dienste verbieten. (Es ist noch offen, welche Sanktionen er aus der Übertretung des Verbotes ableiten darf und ob ein Weiterklicken von einem aus Geschäftsgründen aufgerufenen Inhalt auf Privates schon "private Nutzung" ist, wenn dies theoretisch auch "aus Versehen" passiert sein kann) Analog kann der AG auch privates Telefonieren verbieten, wobei es natürlich richtig ist, daß ein Mithören oder Mitlesen da zu beenden ist, wo klar erkennbar ist, daß es sich um ein nicht- dienstliches Gespräch handelt. 2. Einig sind sich AG- und AN-freundliche Kommentare IMHO weiterhin: - die Überwachung dienstlicher Tätigkeiten ist generell zulässig, wenn der Betroffene das weiß, egal ob es sich um Videoaufzeichnung, automatische Leitungsmessung / "Flugschreiber" oder um Mitschnitt von Datenverkehr handelt. Die reine Speicherung von - aufgrund von Verbotsübertretungen von Mitarbeitern - privaten - Daten wird dem AG bzw. seinen Beauftragten kaum angelastet werden, da er ja aufgrund seines Verbotes davon ausgehen durfte, daß es sich nicht um private Daten handelt. - Telefonverkehr (chat könnte etwas analoges sein) darf nur mitgeschnitten werden, wenn es auch die Gegenseite weiß, hab gerade keine Ahnung, ob sie auch Zustimmen muß oder ob Infor- mation genügt, das gilt auch eigentlich für Mithören... - Existiert ein Betriebsrat, bedarf es nach § 87 (1) Satz 6 der Einigung zwischen BR und AG, ggf. eines Spruchs der Einigungs- stelle, ggf. danach des Arbeitsgerichts, nach allgemeiner Ansicht betrifft das auch die Nutzung der gewonnenen Daten, d.h. der BR ist ggf. bei der Kontrolle von logfiles etc. zu beteiligen. - Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß der AG das Recht zur Überwachung hat. Bislang gibt es IMHO allerdings nur Beispiele, in denen der AG auf Verdacht agiert hat, es ist ja auch durchaus fraglich, wie eine "Rasterfahndung" des Netzverkehrs ausgewertet werden soll - existiert kein BR ist nach allgemeiner Ansicht eine Mitteilung an die Beschäftigten über die Überwachung ausreichend. Dann kann der AG natürlich auch alleine Art und Umfang bestimmen. Noch ein Tip: bei uns haben alle Betreffenden eine Mitteilung erhalten, das privat Nutzung des Internets verboten ist. Durch Bestätigung sollte der Betreffende darin seine Zustimmung zur Erweiterung seines Arbeitsvertrages um dieses Verbot erteilen. Da die Rechtslage aber noch sehr undurchsichtig ist, habe ich den Leuten empfohlen, nur den Erhalt der Mitteilung zu quittieren, nicht aber das Einverständis zu bestätigen. -- may the tux be with You! Joerg Thuemmler sysadmin@vordruckleitverlag.de Vordruck Leitverlag GmbH Berlin, ZNL Freiberg Halsbruecker Str. 31b, 09599 Freiberg, Germany Tel. +49 (0)3731/303121
On 13-Nov-01 Joerg Thuemmler wrote:
Hi,
das ist auch i.W. meine Erkenntnis als Betriebsrat und sysadmin (zum Glück sind unsere Bosse noch nicht auf sowas gekommen):
1. Der AG kann die private Nutzung des Internets und aller zugehörigen Dienste verbieten. (Es ist noch offen, welche Sanktionen er aus der Übertretung des Verbotes ableiten darf
Das kann er.
Analog kann der AG auch privates Telefonieren verbieten, wobei es natürlich richtig ist, daß ein Mithören oder Mitlesen da zu beenden ist, wo klar erkennbar ist, daß es sich um ein nicht- dienstliches Gespräch handelt.
Nicht erst dann.
2. Einig sind sich AG- und AN-freundliche Kommentare IMHO weiterhin: - die Überwachung dienstlicher Tätigkeiten ist generell zulässig, wenn der Betroffene das weiß, egal ob es sich um Videoaufzeichnung, automatische Leitungsmessung / "Flugschreiber" oder um Mitschnitt von Datenverkehr handelt.
Auf keinen Fall. Laut BetrVerfG muß JEDER Überwachungsmaßnahme, die als als Leistungs- oder Tätigkeitskontrolle geeignet ist oder eine solche indirekt ermöglicht, zunächst der Betriebsrat zustimmen. Der darf das aber nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall und nur bei konkreter Begründung (z.B. konkreter Verdacht aufgrund von Zeugenaussagen). Ich zitiere hier mal aus einem Merkblatt, das mir vorliegt - leider ohne URL: Das BVG führt in einem Beschluß vom 19.12.1991 Ziff. 4) aus, daß der Inhalt von einem Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz aus geführten Telefongespräch dem Recht am eigenen Wort und damit dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterfällt. Das BVG definiert das Recht am eigenen Wort dahingehend, daß es die Befugnis des Sprechenden schützt, den Kreis der Adressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Diese Bestimmungsbefugnis wird nach Meinung des Gerichts auch nicht ohne Weiteres durch den dienstlichen oder geschäftlichen Charakter des Telefonats beseitigt.
Die reine Speicherung von - aufgrund von Verbotsübertretungen von Mitarbeitern - privaten - Daten wird dem AG bzw. seinen Beauftragten kaum angelastet werden, da er ja aufgrund seines Verbotes davon ausgehen durfte, daß es sich nicht um private Daten handelt.
Wird sie trotzdem, siehe oben.
- Telefonverkehr (chat könnte etwas analoges sein) darf nur mitgeschnitten werden, wenn es auch die Gegenseite weiß, hab gerade keine Ahnung, ob sie auch Zustimmen muß oder ob Infor- mation genügt, das gilt auch eigentlich für Mithören...
Das gleiche dürfte für den Empfang von E-Mails gelten.
- Existiert ein Betriebsrat, bedarf es nach § 87 (1) Satz 6 der Einigung zwischen BR und AG, ggf. eines Spruchs der Einigungs- stelle, ggf. danach des Arbeitsgerichts, nach allgemeiner Ansicht betrifft das auch die Nutzung der gewonnenen Daten, d.h. der BR ist ggf. bei der Kontrolle von logfiles etc. zu beteiligen.
Er muß dieser soweit mir bekannt ist vorher explizit und für den Einzelfall zustimmen und seine Zustimmung samt Begründung auch zu seiner Entlastung dokumentieren.
- Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß der AG das Recht zur Überwachung hat.
Davon ist in D mit Sicherheit nicht auszugehen. Sowohl das GG als auch indirekt das (novellierte) BDSG verbieten eine allgemeine Überwachung des AN durch den AG schon im Grundsatz.
- existiert kein BR ist nach allgemeiner Ansicht eine Mitteilung an die Beschäftigten über die Überwachung ausreichend. Dann kann der AG natürlich auch alleine Art und Umfang bestimmen.
Ich bezweifle ernsthaft daß diese Verfahrensweise rechtens ist.
Noch ein Tip: bei uns haben alle Betreffenden eine Mitteilung erhalten, das privat Nutzung des Internets verboten ist. Durch Bestätigung sollte der Betreffende darin seine Zustimmung zur Erweiterung seines Arbeitsvertrages um dieses Verbot erteilen. Da die Rechtslage aber noch sehr undurchsichtig ist, habe ich den Leuten empfohlen, nur den Erhalt der Mitteilung zu quittieren, nicht aber das Einverständis zu bestätigen.
Also wenn ein Arbeitgeber derartige pauschale Überwachungsmaßnahmen anstrengt, würde ich den AN empfehlen, 1. sofort einen Betriebsrat zu gründen, sofern noch keiner existiert und die Voraussetzungen gegeben sind 2. beim AG um ein Zwischenzeugnis zu bitten und sich nach einem anderen Job umzusehen, denn ein derartiger Vertrauensbruch kann keine Grundlage für ein vernünftiges Arbeitsverhältnis sein 3. Einen Rechtsbeistand zu befragen, inwiefern eine Klage oder Strafanzeige Aussicht auf Erfolg hat. -- Erhard Schwenk http://www.fto.de - http://www.akkordeonjugend.de No Spam replies please.
Erhard Schwenk schrieb am Wed, 14 Nov 2001 01:02:45 +0100 (CET): Datenschutz (OT)
On 13-Nov-01 Joerg Thuemmler wrote:
Hi,
das ist auch i.W. meine Erkenntnis als Betriebsrat und sysadmin (zum Glück sind unsere Bosse noch nicht auf sowas gekommen):
1. Der AG kann die private Nutzung des Internets und aller zugehörigen Dienste verbieten. (Es ist noch offen, welche Sanktionen er aus der Übertretung des Verbotes ableiten darf
Das kann er.
Analog kann der AG auch privates Telefonieren verbieten, wobei es natürlich richtig ist, daß ein Mithören oder Mitlesen da zu beenden ist, wo klar erkennbar ist, daß es sich um ein nicht- dienstliches Gespräch handelt.
Nicht erst dann.
doch. Vorausgesetzt er hat das _vorher_ angekündigt. Dann kann der MA das Gespräch beenden/unterlassen. Sonst wäre jede Mithörtaste an Telefonen rechtswidrig.
2. Einig sind sich AG- und AN-freundliche Kommentare IMHO weiterhin: - die Überwachung dienstlicher Tätigkeiten ist generell zulässig, wenn der Betroffene das weiß, egal ob es sich um Videoaufzeichnung, automatische Leitungsmessung / "Flugschreiber" oder um Mitschnitt von Datenverkehr handelt.
Auf keinen Fall. Laut BetrVerfG muß JEDER Überwachungsmaßnahme, die als als Leistungs- oder Tätigkeitskontrolle geeignet ist oder eine solche indirekt ermöglicht, zunächst der Betriebsrat zustimmen. Der darf das aber nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall und nur bei konkreter Begründung (z.B. konkreter Verdacht aufgrund von Zeugenaussagen).
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ wenn man einen BR hat im Übrigen - woher nimmst Du diese Einschränkung ? Sie mag Deinem Empfinden entsprechen, aber nicht den Tatsachen des BetrVG, und ansonsten existiert keine gesicherte Rechtsgrundlage. Auch _muß_ der BR nicht zustimmen - Einigungsstelle bzw. Arbeitsgericht können - und werden ggf. - die Einigung ersetzen...
Ich zitiere hier mal aus einem Merkblatt, das mir vorliegt - leider ohne URL:
Das BVG führt in einem Beschluß vom 19.12.1991 Ziff. 4) aus, daß der Inhalt von einem Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz aus geführten Telefongespräch dem Recht am eigenen Wort und damit dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterfällt. Das BVG definiert das Recht am eigenen Wort dahingehend, daß es die Befugnis des Sprechenden schützt, den Kreis der Adressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Diese Bestimmungsbefugnis wird nach Meinung des Gerichts auch nicht ohne Weiteres durch den dienstlichen oder geschäftlichen Charakter des Telefonats beseitigt.
Deshalb muß der AN ja auch _vorher_ informiert werden, dann hat er nämlich die Befugnis ...
Die reine Speicherung von - aufgrund von Verbotsübertretungen von Mitarbeitern - privaten - Daten wird dem AG bzw. seinen Beauftragten kaum angelastet werden, da er ja aufgrund seines Verbotes davon ausgehen durfte, daß es sich nicht um private Daten handelt.
Wird sie trotzdem, siehe oben.
eben nicht, wenn angekündigt
- Telefonverkehr (chat könnte etwas analoges sein) darf nur mitgeschnitten werden, wenn es auch die Gegenseite weiß, hab gerade keine Ahnung, ob sie auch Zustimmen muß oder ob Infor- mation genügt, das gilt auch eigentlich für Mithören...
Das gleiche dürfte für den Empfang von E-Mails gelten.
- Existiert ein Betriebsrat, bedarf es nach § 87 (1) Satz 6 der Einigung zwischen BR und AG, ggf. eines Spruchs der Einigungs- stelle, ggf. danach des Arbeitsgerichts, nach allgemeiner Ansicht betrifft das auch die Nutzung der gewonnenen Daten, d.h. der BR ist ggf. bei der Kontrolle von logfiles etc. zu beteiligen.
Er muß dieser soweit mir bekannt ist vorher explizit und für den Einzelfall zustimmen und seine Zustimmung samt Begründung auch zu seiner Entlastung dokumentieren.
woher bekannt ?
- Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß der AG das Recht zur Überwachung hat.
Davon ist in D mit Sicherheit nicht auszugehen. Sowohl das GG als auch indirekt das (novellierte) BDSG verbieten eine allgemeine Überwachung des AN durch den AG schon im Grundsatz.
wozu gäbe es sonst § 87 BetrVG, wenn er das Recht nicht prinzipiell hätte - wohlgemerkt, es geht nicht um eine "allgemeine Überwachung", sondern um eine "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen die dazu geeignet sind, das _Verhalten_ oder die Leistung der Arbeitnehmer zu Überwachen" (§ 87(1)6. BetrVG) Natürlich schränkt das GG deren Anwendung ggf. ein, aber dazu existiert eben noch keine gefestigte Rechtssprechung.
- existiert kein BR ist nach allgemeiner Ansicht eine Mitteilung an die Beschäftigten über die Überwachung ausreichend. Dann kann der AG natürlich auch alleine Art und Umfang bestimmen.
Ich bezweifle ernsthaft daß diese Verfahrensweise rechtens ist.
Zweifel nützen nix.
Noch ein Tip: bei uns haben alle Betreffenden eine Mitteilung erhalten, das privat Nutzung des Internets verboten ist. Durch Bestätigung sollte der Betreffende darin seine Zustimmung zur Erweiterung seines Arbeitsvertrages um dieses Verbot erteilen. Da die Rechtslage aber noch sehr undurchsichtig ist, habe ich den Leuten empfohlen, nur den Erhalt der Mitteilung zu quittieren, nicht aber das Einverständis zu bestätigen.
Also wenn ein Arbeitgeber derartige pauschale Überwachungsmaßnahmen anstrengt, würde ich den AN empfehlen,
1. sofort einen Betriebsrat zu gründen, sofern noch keiner existiert und die Voraussetzungen gegeben sind
2. beim AG um ein Zwischenzeugnis zu bitten und sich nach einem anderen Job umzusehen, denn ein derartiger Vertrauensbruch kann keine Grundlage für ein vernünftiges Arbeitsverhältnis sein
3. Einen Rechtsbeistand zu befragen, inwiefern eine Klage oder Strafanzeige Aussicht auf Erfolg hat.
ACK, 3. wird kaum was werden, außer der Anwalt braucht Geld... Um eines klarzustellen: Unser BR hat den AG bislang überzeugt, daß es a) ein Vertrauensbruch wäre, derartige Kontrollen zu installieren und das b) auch der AG nicht wissen kann, ob ihm all seine Rasterfahndung irgendwas nützen würde. Der AG hat angesichts der realen Internet-Kosten auch keine weiteren Schritte unternommen, aber sein Verbot besteht eben und es wurde allen Betroffenen schriftlich bekanntgemacht. Damit müssen wir halt leben ... -- may the tux be with You! Joerg Thuemmler sysadmin@vordruckleitverlag.de Vordruck Leitverlag GmbH Berlin, ZNL Freiberg Halsbruecker Str. 31b, 09599 Freiberg, Germany Tel. +49 (0)3731/303121
On 14-Nov-01 Joerg Thuemmler wrote:
es natürlich richtig ist, daß ein Mithören oder Mitlesen da zu beenden ist, wo klar erkennbar ist, daß es sich um ein nicht- dienstliches Gespräch handelt.
Nicht erst dann.
doch. Vorausgesetzt er hat das _vorher_ angekündigt. Dann kann der MA das Gespräch beenden/unterlassen. Sonst wäre jede Mithörtaste an Telefonen rechtswidrig.
Das BVG war offensichtlich am 19.12.1991 anderer Meinung. Mithörtasten an Telefonen sind da vermutlich nicht rechtswidrig, deren Benutzung ohne *Einverständnis* des Mitarbeiters jedoch offensichtlich schon. Quelle: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/artikel13.htm --> Absatz 1
Auf keinen Fall. Laut BetrVerfG muß JEDER Überwachungsmaßnahme, die als als Leistungs- oder Tätigkeitskontrolle geeignet ist oder eine solche indirekt ermöglicht, zunächst der Betriebsrat zustimmen. Der darf das aber nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall und nur bei konkreter Begründung (z.B. konkreter Verdacht aufgrund von Zeugenaussagen). ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ wenn man einen BR hat im Übrigen - woher nimmst Du diese Einschränkung ? Sie mag Deinem Empfinden entsprechen, aber nicht den Tatsachen des BetrVG, und ansonsten existiert keine gesicherte Rechtsgrundlage. Auch _muß_ der BR nicht zustimmen - Einigungsstelle bzw. Arbeitsgericht können - und werden ggf. - die Einigung ersetzen...
o.g. Quelle kommt zu dem Schluß, daß eine pauschale und undifferenzierte Überwachung auf jeden Fall dem im GG verankerten Persönlichkeitsrecht widerspricht, das über §823 BGB auch im Privatrecht gilt. Dieses kann Mit Sicherheit auch ein Betriebsrat nicht einfach aushebeln, denn es gehört zu den vertraglich nicht verhandelbaren Grundrechten (der BR kann z.B. auch nicht der Tötung des MA zustimmen bzw. eine solche Zustimmung wäre nichtig).
Ich zitiere hier mal aus einem Merkblatt, das mir vorliegt - leider ohne URL:
Das BVG führt in einem Beschluß vom 19.12.1991 Ziff. 4) aus, daß der Inhalt von einem Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz aus geführten Telefongespräch dem Recht am eigenen Wort und damit dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterfällt. Das BVG definiert das Recht am eigenen Wort dahingehend, daß es die Befugnis des Sprechenden schützt, den Kreis der Adressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Diese Bestimmungsbefugnis wird nach Meinung des Gerichts auch nicht ohne Weiteres durch den dienstlichen oder geschäftlichen Charakter des Telefonats beseitigt.
Deshalb muß der AN ja auch _vorher_ informiert werden, dann hat er nämlich die Befugnis ...
Laut o.g. Quelle nicht. Zitat: Der Arbeitgeber ist befugt, im *Einzelfall* Kenntnis vom INhalt dieser Kommunikation zu nehmen, sofern ein berechtigtes betriebliches Interesse hieran besteht und der Zugriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters verhältnismäßig ist. Abgeleitet aus § 823 Ziff. 1 BGB. sowie dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Person im GG.
Die reine Speicherung von - aufgrund von Verbotsübertretungen von Mitarbeitern - privaten - Daten wird dem AG bzw. seinen Beauftragten kaum angelastet werden, da er ja aufgrund seines Verbotes davon ausgehen durfte, daß es sich nicht um private Daten handelt.
Wird sie trotzdem, siehe oben. eben nicht, wenn angekündigt
Nein. Auch diese Ankündigung hebt das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters nicht auf, insbesondere nicht das Recht auf "Selbstbestimmung der Adressaten seiner Worte". Alleine Mißtrauen gegenüber dem Arbeitgeber reicht als berechtigtes Interesse mit Sicherheit nicht aus. Weiterhin ergibt sich aus dem BDSG und dem TKG die Notwendigkeit zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, das klar höher zu bewerten sein dürfte als wirtschaftliche Einzelinteressen des Arbeitgebers. Erst wenn der AG einen begründeten Einzelverdacht hat darf in dieses eingegriffen werden. Übrigens stehen auf der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses laut §206 StGB Haftstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Nach §206 (3) ist auch die Beihilfe (also das Gestatten oder Fördern) strafbar. Ich persönlich wäre da als Administrator sehr, sehr vorsichtig.
- Existiert ein Betriebsrat, bedarf es nach § 87 (1) Satz 6 der Einigung zwischen BR und AG, ggf. eines Spruchs der Einigungs- stelle, ggf. danach des Arbeitsgerichts, nach allgemeiner Ansicht betrifft das auch die Nutzung der gewonnenen Daten, d.h. der BR ist ggf. bei der Kontrolle von logfiles etc. zu beteiligen.
Er muß dieser soweit mir bekannt ist vorher explizit und für den Einzelfall zustimmen und seine Zustimmung samt Begründung auch zu seiner Entlastung dokumentieren.
woher bekannt ?
o.g. Quelle legt dies zumindest nahe. Abgesehen davon ist der Betriebsrat Vertreter des AN und als solchem dem Arbeitnehmer selbtverständlich Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig.
- Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß der AG das Recht zur Überwachung hat.
Davon ist in D mit Sicherheit nicht auszugehen. Sowohl das GG als auch indirekt das (novellierte) BDSG verbieten eine allgemeine Überwachung des AN durch den AG schon im Grundsatz.
wozu gäbe es sonst § 87 BetrVG, wenn er das Recht nicht prinzipiell hätte - wohlgemerkt, es geht nicht um eine "allgemeine Überwachung", sondern um eine "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen die dazu geeignet sind, das _Verhalten_ oder die Leistung der Arbeitnehmer zu Überwachen" (§ 87(1)6. BetrVG) Natürlich schränkt das GG deren Anwendung ggf. ein, aber dazu existiert eben noch keine gefestigte Rechtssprechung.
Sie existiert - s.o.
Der AG hat angesichts der realen Internet-Kosten auch keine weiteren Schritte unternommen, aber sein Verbot besteht eben und es wurde allen Betroffenen schriftlich bekanntgemacht. Damit müssen wir halt leben ...
Gegen das Verbot ist nichts einzuwenden, eine pauschale undifferenzierte Überwachung ist dennoch nach meiner Rechtsauffassung auf keinen Fall zulässig, auch nicht wenn der Arbeitnehmer darüber informiert wurde. -- Erhard Schwenk http://www.fto.de - http://www.akkordeonjugend.de No Spam replies please.
Moin,
* Joerg Thuemmler
Erhard Schwenk schrieb am Wed, 14 Nov 2001 01:02:45 +0100 (CET): Datenschutz (OT)
Analog kann der AG auch privates Telefonieren verbieten, wobei es natürlich richtig ist, daß ein Mithören oder Mitlesen da zu beenden ist, wo klar erkennbar ist, daß es sich um ein nicht- dienstliches Gespräch handelt. Nicht erst dann. doch. Vorausgesetzt er hat das _vorher_ angekündigt. Dann kann der MA das Gespräch beenden/unterlassen. Sonst wäre jede Mithörtaste an Telefonen rechtswidrig. Da sehe ich keinen unmittelbaren Zusammenhang. Wenn wir mit Kunden sprechen, teilen wir denen immer zu Beginn des Gespräches mit, daß alle im Raum das Gespräch verfolgen, und wer im Raum ist.
Thorsten -- They that can give up essential liberty to obtain a little temporary safety deserve neither liberty nor safety. - Benjamin Franklin
Am Dienstag, 13. November 2001 10:49 schrieb Lars Mueller:
Hallo zusammen!
Jetzt ist es passiert! Unsere Geschaeftsleitung will wissen wer wann wie lange und auf welchen Seiten im Web surft. Die technischen Voraussetzungen sind gegeben (Squid, Calamaris etc.) Allerdings bin ich mir sicher dass es einen Gesetzestext gibt, der das explizit regelt und auch die Rolle des Admin in dieser Sache ganz klar darstellt.
Bin dankbar fuer jeden Hinweis.
Habt ihr keinen Betriebsrat oder Gewerkschaft? Gibts bei euch keinen Datenschutzverein? Keine gesetzliche Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnen? Die würd ich zumindest in Österreich kontaktieren. Bei uns ist die Rechtslage jedoch so, dass die Dienstnehmer über solche Maßnahmen informiert werden müssen und zustimmen müssen. Strittig ist jedoch ob die Zustimmung individuell oder durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat erfolgen kann, wobei zweiteres derzeit die üblichere Form ist. Wird dir zwar wenig helfen, aber vermutlich ist die Gesetzeslage ähnlich, und bis du die exakten Zustände in de erhoben hast, ist es vielleicht eine Orientierungshilfe. Markus
On 13-Nov-2001 Lars Mueller wrote:
Unsere Geschaeftsleitung will wissen wer wann wie lange und auf welchen Seiten im Web surft. Die technischen Voraussetzungen sind gegeben (Squid, Calamaris etc.) Allerdings bin ich mir sicher dass es einen Gesetzestext gibt, der das explizit regelt und auch die Rolle
Ich wuerde mal auf den Seiten der Landesdatenschutzbeauftragen
nachschauen. Da ich jetzt nicht an die Bookmarks meiner Frau rankomme,
kann ich dir zwar keine URLs nennen, aber goggle sollte dir
weiterhelfen.
Ausserdem hilft ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz (fuer den
oeffentlichen Dienst Landespersonalvertretungsgesetz). Ob es diese
komplett im Netz gibt, weiss ich nicht, aber der reine Gesetzestext
ohne einschlaegige Kommentare hilft dir vermutlich ohnehin nicht
weiter. Aber du koenntest mal auf den Seiten der Gewerkschaften
nachschauen: http://www.dgb.de Und weil die Seite nicht gerade vor
Uebersichtlichkeit glaenzt auch noch die weiterfuehrenden Links:
http://www.dgb.de/dgb_direkt/mitglied/gewerkschaften.htm
Viel Erfolg,
Heinz.
PS: Du kannst mich auch noch mal personelich anmailen. Meine Frau ist
sehr im Datenschutz engagiert und kann vielleicht noch den einen oder
anderen Tip geben.
--
E-Mail: Heinz W. Pahlke
On Tuesday, 13. November 2001 10:49, Lars Mueller wrote:
Unsere Geschaeftsleitung will wissen wer wann wie lange und auf welchen Seiten im Web surft. Die technischen Voraussetzungen sind gegeben (Squid, Calamaris etc.) Allerdings bin ich mir sicher dass es einen Gesetzestext gibt, der das explizit regelt und auch die Rolle des Admin in dieser Sache ganz klar darstellt.
Leider weiss ich nicht mehr wo. Bei lfd.niedersachsen.de habe ich schon alles durchsucht - leider nicht fuendig geworden. Hat zufaellig einer von Euch ein entsprechendes Merkblatt auf der Platte oder eine Quelle?
In einem Linux-Magazin stand mal was dazu.... Und in der c't 24/00: 3. Prof. Dr. Brunhilde Steckler: (fm) Interessenkonflikte Darf der Arbeitgeber den E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz überwachen? Recht, Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsgesetz, Persönlichkeitsschutz, Datenschutz c't 24/00, Seite 266 In der telepolis würde ich auch mal schauen. Gruß Peter
Hallo Lars, Lars Mueller wrote:
(Squid, Calamaris etc.) Allerdings bin ich mir sicher dass es einen Gesetzestext gibt, der das explizit regelt und auch die Rolle des Admin in dieser Sache ganz klar darstellt.
Im Linux Magazin 6/2001 gab es einen sehr guten Artikel zu diesem Thema. Jan -- ETES - Espenhain & Theofel EDV-Systemhaus GbR Libanonstrasse 58 A * D-70184 Stuttgart Phone +49 711 4895550 * Fax +49 711 4809761 EMail: info@etes.de --- URL: www.etes.de
Griasde! Am Dienstag, 13. November 2001 10:49 schrieb Lars Mueller:
Allerdings bin ich mir sicher dass es einen Gesetzestext gibt, der das explizit regelt und auch die Rolle des Admin in dieser Sache ganz klar darstellt.
Nimm das IT-Grundschutzhandbuch http://www.bsi.de da bist Du schon mal auf der richtigen Spur! Pfiade, BC -- Michael Nausch Anzinger Str. 20 85586 Poing +49-8121-989810 (voice) +49-8121-971941 (fax) http://omni128.de michael@nausch.org
From: "Lars Mueller"
Unsere Geschaeftsleitung will wissen wer wann wie lange und auf welchen Seiten im Web surft. Die technischen Voraussetzungen sind gegeben
Hallo, es ist keine direkte Antwort auf deine Frage, aber um dem ganzen mal eine alternative Richtung zu geben... Als wir Anfang des Jahres eine schnelle Anbindung bekamen, und unter Berücksichtigung des mp3-Hungers diverser Kollegen haben wir uns die Frage auch gestellt, was man da machen kann, und wir sind zu bisher brauchbaren und akzeptierten Resultaten gekommen. Es gibt ein Überwachung. Sie läuft auf Basis von ipchains und mißt daher nur Volumen - nicht was, wo, wie. Der Arbeitgeber hat entschieden, wieviel ihm seine Mitarbeiter wert sind. Dieses Volumen ist gleich verteilt worden. Eine Handvoll Sites, mit denen wir beruflich zu tun haben, werden von der Messung ausgenommen. Jeder Mitarbeiter kann stündlich aktuell sein aktuelles Volumen überprüfen. Datentransfer außerhalb der üblichen Arbeitszeiten führt zu einer Warnmail an den Mitarbeiter, der sofort reagieren kann. Eine Volumenüberschreitung führt dazu, daß die Kosten weitergegeben werden. Volumenüberschreitung gilt nicht als "Verstoß" - sie ist OK, wird aber berechnet. Als ob der Mitarbeiter über die Firma einkauft. Wenn der Mitarbeiter die Volumenüberschreitung bestreitet, glaubt man ihm. Ist es immer der gleiche, sucht man Ursachen. Wenn die Bedenken der Geschäftsleitung weniger das Volumen bertreffen, sondern die Arbeitszeit, dann hat sie ein generelles Problem: Wen die Leute lieber rumdaddeln statt zu arbeiten, dann wird eine Internetsperre nix ändern. Dann legen sie eben Patiencen, und wenn man das deinstalliert, dann bringen sie echte Karten mit, oder häkeln Kissen, oder ... Einige Mitarbeiter verzichten sogar auf einen Internetanschluß zu Hause und surfen nach Feierabend in der Firma und zahlen dann eben dafür. Eigentlich war der Betrieb aber nicht als Internetcafe konzipiert. ;-) Das ganze ist eine Win-Win Situation. Der Arbeitgeber kann doch mit ellenlange Stasi-Logbüchern eh nix anfangen, und unbeliebt macht er sich dazu. Und was immer das Gesetz sagt, ich persönlich finde es eine Riesensauerei, URLs auszulesen. Und wer sagt denn, daß tatsächlich der entsprechende Mitarbeiter an dem Rechner war? Da entsteht doch kein rechtsverbindliches Logfile. Und wie geht man damit um, wenn plötzlich kinderficken.de, jobsuche.com oder anonyme-alkoholiker.de im Logbuch auftauchen? Ist der Arbeitgeber willens, die Rechner am Arbeitsplatz so abzusichern, daß kein Mißbrauch möglich ist in Form von "Ich surf am Rechner des Nachbarn"? Ein Freund von mir gibt gerne mal Abends seinem Rechner die IP des Chefs und saugt sich dann die dicken Files. Man soll nicht glauben, nur der Admin versteht was von TCP/IP. Das behaupten nur immer alle, damit sie Kaffee trinken können, während sie sich die Konfig reparieren lassen, ;-) Ich glaube, dein Chef ist sich der Konsequenzen überhaupt nicht bewußt, und wenn du sie ihm bewußt machst und zusätzlich eine brauchbare Lösung anbietest, dann sparst du die Rechtsberatung. Find ich übrigens Klasse, daß du's nicht einfach "durchziehst". ;-) Gruß Ratti
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